Keine zwingende Angabe des Listenpreises auf Wertgutscheinen

Bundesgerichtshof

Urteil v. 14.02.2012 - Az.: I ZR 192/09

Leitsatz

Es besteht keine Pflicht zur Angabe des regulären Listenpreises auf einem Wertgutschein durch den Anbieter.

Sachverhalt

Beide Parteien vertrieben Treppenlifte. Die Beklagte nutzte dabei Postwurfsendungen für ihre Werbezwecke.

Sie verteilte Wertgutscheine, die potenziellen Kunden einen Preisvorteil in Höhe von mehreren Hundert Euro versprach. Eine Angabe zum Listenpreis der Treppenlifte befand sich nicht auf dem Gutschein.

Die Klägerin war der Ansicht, der fehlende Grundpreis sei eine Verletzung des Wettbewerbsrechts.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab.

Grundsätzlich solle eine Irreführung durch unzureichende Informationen auf Prospekten vermieden werden. Eine solche liege hier allerdings nicht vor.

Aus dem Gutschein gehe eindeutig hervor, welche Waren betroffen seien, in welcher Höhe der Gutschein einen Preisnachlass gewähre und in welchem Zeitraum er eingelöst werden müsse.

Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Gutscheins seien ausreichend benannt. Es bestünde keine darüber hinausgehende Pflicht, die Höhe des konkreten Preisnachlasses zu beziffern. Ausreichend sei die Höhe des Einlösewerts.

Die Werbung der Beklagten genüge diesen Erfordernissen und sei daher nicht wettbewerbswidrig.