Kein Markenschutz für "Tea Lounge" für Bereich Kaffee und Tee

Bundespatentgericht

Beschluss v. 16.06.2011 - Az.: 25 W (pat) 69/10

Leitsatz

Für den Bereich Tee und Kaffee ist die Bezeichnung "Tea Lounge" nicht eintragbar. "Tea Lounge" beschreibt einen Ort, an dem Tee und Kaffee in angenehmer Atmosphäre konsumiert werden kann, so dass die Bezeichnung nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte die Eintragung der Bezeichnung "Tea Lounge" als Marke für die Bereiche Tee und Kaffee. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Eintragung zurück und erklärte, dass der Begriff rein beschreibend sei. Jeder durchschnittliche Verbraucher werde darin einen Ort sehen, an dem man Tee konsumieren könne.

Der Kläger war anderer Auffassung und legte Rechtsmittel ein.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies das Rechtsmittel zurück.

Es begründete seine Ansicht damit, dass "Tea Lounge" aus zwei gängigen Begriffen bestehe, die jeder durchschnittliche Verbraucher ohne weiteres übersetzen könne. Darunter werde ein Ort verstanden, an dem Tee oder auch andere Getränke in gemütlicher Atmosphäre konsumiert werden würden. Insofern sei hier von einer reinen Beschreibung und nicht von einem betrieblichen Herkunftsnachweis auszugehen.

Die Bezeichnung sei eindeutig und stelle auch keine neue Wortschöpfung dar. Gerade in Bezug auf die angemeldeten Bereiche fehle die erforderliche Unterscheidungskraft.