Kein Markenschutz für "NETBOOM" für Computerprogramme und Software
Leitsatz
Der Begriff "NETBOOM" ist für die Bereiche Computerprogramme und Software nicht als Marke eintragbar. Es fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft. Der durchschnittliche Verbraucher wird darin ohne weiteres "Internetaufschwung" und daher einen beschreibenden Zusammenhang erkennen.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte die Eintragung der Marke "NETBOOM" für die Bereiche Software, Computerprogramme, Datenverarbeitung und Internetdienstleistungen. Das deutsche Patent- und Markenamt wies die Eintragung zurück und erklärte, dass der Begriff rein beschreibend sei. Jeder durchschnittliche Verbraucher werde ihn unmittelbar mit "Internetaufschwung" in Verbindung bringen.
Da der Kläger anderer Ansicht war, legte er Rechtsmittel ein.
Entscheidungsgründe
Das Gericht wies das Rechtsmittel zurück und folgte der Argumentation des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Es führte weiter aus, dass "NETBOOM" rein beschreibend sei. Das englische Wort "net" werde von jedem als Kurzform von Internet verstanden. Auch Verbraucher, die des Englischen nicht mächtig seien, würden diesen Bezug sofort herstellen. Dasselbe gelte für den Begriff "Boom", der unmittelbar mit "Aufschwung" oder "gesteigertes Interesse" übersetzt werde.
Insgesamt werde daher jeder unter "NETBOOM" "Internetkonjunktur" oder "Internetaufschwung" verstehen und daher einen unmittelbaren Bezug herstellen.