Kein Markenschutz für Bezeichnung "Einfach" für Bereich Werbung und Medien

Bundespatentgericht

Beschluss v. 13.07.2011 - Az.: 29 W (pat) 90/10

Leitsatz

Der Begriff "Einfach" ist als Marke für die Bereiche Medien, Events und Werbung nicht geschützt. Es ist ein in der Werbung und in der allgemeinen Sprache üblicher Begriff, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte die Eintragung des Begriffs "Einfach" als Marke für die Bereiche Medien, Events und Werbung. Das deutsche Patent- und Markenamt wies die Eintragung zurück und erklärte, dass dem Begriff jegliche Unterscheidungskraft fehle. Es sei eine übliche Bezeichnung, die gerade für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen häufig verwende werde.

Der Kläger war anderer Ansicht und ersuchte gerichtliche Hilfe.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Anmeldung zurück.

Es folgte der Argumentation des Deutschen Patent- und Markenamtes und versagte dem Begriff die Eintragung als Marke. Es sei eine beschreibende Angabe, der jegliche Unterscheidungskraft fehle.

In der deutschen Alltags- und Fachsprache werde die Bezeichnung "Einfach" vielfach verwendet. Auch in der Werbung und in zahlreichen sozialen wie wirtschaftlichen Zusammenhängen sei das Wort gebräuchlich. Aufgrund der nahezu unbegrenzten Verwendbarkeit und Vielfalt in beliebigen Lebensbereichen werde der durchschnittliche Verkäufer keinen betrieblichen herkunftsnachweis erkennen.