"Homezone" nicht zwingend verbilligter Tarif von O2
Leitsatz
Der Begriff "Homezone" ist nicht zwingend beschreibend für Telekommunikationsdienstleistungen. Es fehlt in diesem Zusammenhang an einem direkten Bezug, den die maßgeblichen Verkehrskreise zu den fraglichen Dienstleistungen herstellen könnten. "Homezone" bezeichnet dabei nicht zwingend einen verbilligten Tarif von O2.
Sachverhalt
Der Mobilfunkanbieter O2 meldete bei der Beklagten, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, das Wortzeichen "Homezone" als Gemeinschaftsmarke an. Nachdem die Anmeldung und eine daraufhin eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurden, beantragte die Klägerin beim EuG, die Entscheidung der Beklagten aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Das Gericht gab der Klage statt.
Grundsätzlich seien von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder anderer Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
Auch die Anmeldung einer aus einer sprachlichen Neuschöpfung gebildeten Marke, wie hier aus "home" und "zone", könne demnach zurückgewiesen werden, wenn diese erkennbar beschreibend sei.
"Homezone" könne als "Wohnbereich" oder "Nahzone" verstanden werden und somit durchaus beschreibend für einen durch verbilligte Tarifgestaltung innerhalb eines bestimmten Bereiches gekennzeichneten Telekommunikationsdienst sein.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt habe jedoch präziser darlegen müssen, wodurch genau der Begriff "Homezone" einen Bezug auf den Begriff eines Tarifs enthalte, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermögliche, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung eines durch eine besondere Tarifgestaltung gekennzeichneten Telekommunikationsdienstes erkennen zu können.