Hinweis der IHK nur auf eigenes Angebot wettbewerbswidrig

Bundesgerichtshof

Urteil v. 22.04.2009 - Az.: I ZR 176/06

Leitsatz

Wird auf Anfrage von Interessenten für einen Vorbereitungslehrgang der Industrie- und Handelskammer (IHK) nur auf das eigene Angebot verwiesen und nicht auch auf bestehende Angebote privater Anbieter, ist darin ein Wettbewerbsverstoß zu sehen. Die Prüfungsbehörde verstößt damit gegen ihre Verpflichtung, ihre amtliche Stellung nicht zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Interessen zu missbrauchen.

Sachverhalt

Die Klägerin war ein privater Anbieter von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Bilanzbuchhalter. Bei der Beklagten handelte es sich um die Industrie- und Handelskammer, die selbst Fortbildungskurse für diese Prüfung anbot.

Die Klägerin führte mehrere Testanrufe bei der IHK durch und stellte fest, dass deren Mitarbeiter nur auf das eigene Fortbildungsangebot hinwiesen. Eine Mitteilung über andere Angebote privater Anbieter erfolgt nicht. Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und begehrte Unterlassung.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben der Klage statt.

Das von der Klägerin beanstandete Verhalten stelle einen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der missbräuchlichen Ausnutzung der amtlichen Stellung dar. Denn bei Anfragen nach Vorbereitungskursen hätte sie die Bewerber nicht nur über ihr eigenes Angebot informieren dürfen, sondern hätte die Interessenten auch auf Angebote privater Anbieter hinweisen müssen.

Zwar sei ein Wettbewerber grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben über die Waren und Dienstleistungen seiner Mitbewerber zu machen. Im vorliegenden Fall gelte das für IHK jedoch nicht.

In ihrer Doppelrolle als Prüfungsbehörde und Anbieterin der Kurse gelte ein anderer Maßstab. Denn gerade eine Körperschaft öffentlichen Rechts nehme besonderes Vertrauen im Rahmen ihrer amtlichen Funktion für sich in Anspruch. Insofern müsse ein Interessent darauf vertrauen können, sachgerechte Informationen und objektive Auskünfte zu erhalten.