"Hausärztliche Vereinigung Deutschland" als Marke für Medizinbereich nicht eintragungsfähig

Bundespatentgericht

Beschluss v. 09.07.2009 - Az.: 30 W (pat) 53/09

Leitsatz

Die Bezeichnung "Hausärztliche Vereinigung Deutschland" ist als Marke für die Bereiche Medizin, Gesundheit sowie Schönheitspflege nicht eintragungsfähig. Es handelt sich um eine rein beschreibende sprachübliche Wortkombination, die für die Allgemeinheit freigehalten werden muss.

Sachverhalt

Der Kläger beantragte die Anmeldung der Bezeichnung "Hausärztliche Vereinigung Deutschland" für die Bereiche Medizin, Gesundheit und Schönheitspflege.

Die Eintragung wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei dem Begriff um eine geografische und rein beschreibende Angabe handle, die für die Allgemeinheit freihaltebedürftig sei.

Gegen diese Einschätzung wandte sich der Kläger und ersuchte gerichtliche Hilfe.

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie führten zur Begründung aus, dass die Wortkombination "Hausärztliche Vereinigung Deutschland" rein beschreibend sei und daher die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Der durchschnittliche Verbraucher entnehme der Wortfolge inklusive der geografischen Angabe, dass es sich um einen Zusammenschluss von als Hausarzt tätigen Medizinern in Deutschland handle.

Es handle sich dabei um verständliche Begriffe, die sich im täglichen Gebrauch der deutschen Sprache befinden würden. Der angesprochene Verkehrskreis sei an die Begriffskombination gewöhnt und verstehe darunter, dass die Vereinigungen ein breites Spektrum an Serviceleistungen erbringen würden.

Da der beschreibende Sinngehalt im Vordergrund stehe und es sich lediglich um einen rein beschreibenden Begriffgehalt handle, müsse die Wortkombination für die Allgemeinheit freigehalten werden.