Gebrauchsgegenstand nicht zwingend urheberrechtlich geschützt

Bundesgerichtshof

Urteil v. 12.05.2011 - Az.: I ZR 53/10

Leitsatz

Ein urheberrechtlicher Schutz ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Werk die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Bei Gebrauchsgegenständen, die überwiegend aus technischen Merkmalen bestehen, liegt dieser Urheberrechtsschutz nur dann vor, wenn besondere künstlerische Gestaltungsmerkmale zu erkennen sind.

Sachverhalt

Bei der Klägerin handelte es sich um die Herstellerin von sogenannten Kletternetzen für Kinderspielplätze. Sie vertrieb auch eine Version, die in den 1970er Jahren von einem Architekten entwickelt worden ist. Die Klägerin behauptete, die ausschließlichen Nutzungsrechte an dieser Version inne zu haben.

Die Beklagte vertrieb ihrerseits baugleich konstruierte Kletternetze. Die Klägerin ging gegen die Beklagte wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz vor und begehrte Unterlassung.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab.

Es führte in seiner Begründung aus, dass Werke urheberrechtlichen Schutz dann genießen würden, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichten. Bei Gebrauchsgegenständen seien hierfür höhere Anforderungen zu stellen. Denn derartige Gegenstände müssten aufgrund des Vorliegens technischer Elemente auch künstlerische Gestaltungsmerkmale aufweisen, um die Schöpfungshöhe und damit Urheberrechtsschutz zu erlangen. Da vorliegend keine individuellen Gestaltungsmerkmale ersichtlich seien, die über die Funktion und technische Idee hinausgingen, liege kein urheberrechtlicher Schutz vor.

Auch stehe der Klägerin kein Anspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz zu. Der Vertreib eines nachgeahmten Produktes könne auch wettbewerbswidrig sein, wenn das Erzeugnis über eine wettbewerbliche Eigenart verfüge und Umstände hinzutreten würden, die die Nachahmung unlauter erscheinen ließen.

Vorliegend seien derartige, eine Unlauterkeit begründende Umstände, auch wenn die Produkte baugleich seien, nicht ersichtlich. Vorliegend seien die Produkte durch technische Merkmale und Sicherheitsaspekte geprägt. es sei einem Wettbewerber nicht zuzumuten, auf derartige technische und notwendige Lösungen zu verzichten, nur um der Gefahr eines Wettbewerbsverstoßes aus dem Wege zu gehen. Daher liege auch keine unlautere Täuschung über die betriebliche Herkunft vor.