Einheitliche Angelegenheit bei getrennter Abmahnung von Wort- und Bildberichterstattung

Bundesgerichtshof

Urteil v. 12.07.2011 - Az.: VI ZR 214/10

Leitsatz

Bei getrennt ausgesprochenen Abmahnungen, die zum einen aufgrund rechtswidriger Wort- und zum anderen aufgrund rechtswidriger Bildberichterstattung ausgesprochen werden handelt es sich im gebührenrechtlichen Sinn um eine Angelegenheit. Daher ist der Schuldner nicht verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten beider Abmahnungen zu zahlen.

Sachverhalt

Der Kläger mahnte die Beklagte, eine Zeitung, ab, weil diese einen Bericht über den Kläger veröffentlicht hatte. Der Titel des Berichts lautete "Rosenkrieg bei O.: Ehefrau will Millionen". Es wurde über die Ehe und die Scheidung des Klägers berichtet. Auch wurden hierfür Bilder des Klägers abgedruckt. In getrennten Abmahnungen, die einmal die Wort- und einmal die Bildberichterstattung betrafen, verlangte der Kläger Unterlassung. Er fügte hierfür zwei getrennte Kostenrechnungen zu jeweils unterschiedlichen Streitwerten bei.

Die Unterlassungserklärung gab die Beklagte ab, beglich jedoch nur einen Teil der Kosten. Sie war der Ansicht, dass nicht die gesamte Summe ersatzfähig sei. Die Abmahnungen stellten im gebührenrechtlichen Sinn eine Angelegenheit dar.

Entscheidungsgründe

Das Gericht folgte der Argumentation der Beklagten.

Bei getrennt ausgesprochenen Abmahnungen, die zum einen aufgrund rechtswidriger Wort- und zum anderen aufgrund rechtswidriger Bildberichterstattung ausgesprochen würden, handle es sich im gebührenrechtlichen Sinn um eine Angelegenheit. Entscheidend sei, ob die konkrete anwaltliche Tätigkeit zweckmäßig und erforderlich gewesen sei.

Vorliegend sei es zwar möglich gewesen, in getrennten Schreiben das Anliegen darzustellen und getrennte Unterlassungserklärungen zu verlangen. Es sei gebührenrechtlich aber nicht erforderlich gewesen, da es sich inhaltlich um dieselbe Berichterstattung gehandelt habe.