Anspruch auf Werbeeinnahmen bei Ausstrahlung des Films über tödlichen Fallschirmsprung von Jürgen Möllemann
Leitsatz
Die rechtswidrige Ausstrahlung des Films über den tödlichen Fallschirmsprung des FDP-Politikers Jürgen Möllemann durch einen Nachrichtensender verletzt das Schutzrecht des Herstellers des Films. Die während der Filmausstrahlung erzielten Werbeeinnahmen stehen zumindest teilweise dem Hersteller zu.
Sachverhalt
Der Kläger hatte den tödlichen Fallschirmsprung des FDP-Politikers Jürgen Möllemann gefilmt. Einer Gesellschaft habe er den Film verkauft. Ein Nachrichtensender hatte den Film mehrfach gezeigt und durch die währenddessen eingeblendeten Werbungen Einnahmen erzielt.
Der Kläger machte geltend, dass ihm an der Bildfolge Schutzrechte zustünden, welche der beklagte Sender verletzt habe. Daher begehrte er Auskunft über die erzielten Werbeeinnahmen, um den Schadensersatz berechnen zu können.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben der Klage auf Auskunft statt.
Sie erklärten, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem TV-Sender zustehe, weil dieser die urheberrechtlichen Schutzrechte an dem Videofilm verletzt habe. Ohne vorherige Prüfung, ob die Ausstrahlung des Films nicht möglicherweise in die Urheberrechte des Klägers eingreife, sei der Videofilm einfach gesendet worden.
Aufgrund dieser schuldhaften Rechtsverletzung stehe dem Kläger ein Schadensersatz zu. Die erzielten Werbeeinnahmen seien direkt auf die Ausstrahlung des Films zurückzuführen. Insofern stehe dem Kläger ein entsprechender Teil des Gewinns zu.