Angabe der Pflicht-Angaben nach § 16a EnEV nur dann, wenn auch bereits ein Energieausweis existiert
Leitsatz
1. Angabe der Pflicht-Angaben nach § 16a EnEV nur dann, wenn auch bereits ein Energieausweis existiert.
2. Keine Angabepflicht für Immobilienmakler.
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren (...) hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgrund mündlicher Verhandlung v. 17.09.2014 durch (...) für Recht erkannt:
Die einstwellige Verfügung vom 05.06.2014 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen VerfUgung vom 02.06.2014 zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerln vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrunddes Urteils volls1reckbaren Betrages leistet.
Sachverhalt
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind jeweils als Immobilienmakler tätig und bieten als solche unter anderem Immobilien auf der Internetseite www.immoblllenscout24.de zum Verkauf und zur Vermietung an.
Am 16.05.2014 bot die Antragsgegnerin unter anderem ein Einfamilienhaus zum Verkauf auf der oben genannten Internetseite an. Das Angebot wies keine Angaben zu einem Energieauswels auf. Die Bezugsfreiheit ist in dem Angebot mit "V.B." (= Vereinbarung) angegeben. Die Beschreibung des Objekts, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird (Anlage Ast 2, BI. 36 f. GA), enthält weiter die Angabe des Baujahres 2012 sowie die Angabe "KFW 70 - Energieeffizienzhaus". Diese letztgenannte Angabe bezeichnet ein Fördermodell des Kreditinstituts für Wiederaufbau ("KFW"), das günstige Kreditkonditionen für den Bau oder den Ersterwerb eines Wohnhauses gewährt, wenn bestimmte energetische Voraussetzungen erfüllt werden. Die festgelegten Voraussetzungen für die Kreditgewährung sind an die jeweils geltende Energiesparverordnung angepasst. Wegen der einzelnen Voraussetzungen wird auf die "Anlage zum Merkblatt - Programm Energieeffizient Bauen (153)" (Anlage Ast 3, BI. 19 ff. GA) verwiesen.
Mit Schreiben vom 16.05.2014 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin wegen des Angebots auf der Internetseite ohne die Angaben zu dem Energieausweis ab und forderte sie auf, bis zum 26.05.2014 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Diese wies die Abmahnung unter Aufforderung zur Abgabe einer Verzichtserklärung zurück.
Auf Antrag des Antragstellers, der in dem Verhalten der Antragsgegnerin ein unlauteres Verhalten wegen Irrerohrender geschäftlicher Handlungen durch Unterlassen sieht, hat die Kammer der Antragsgagnerln durch Beschluss vom 05.06.2014 im Wege der einstweiligen VerfOgung, der Antragsgegnerin Im Parteibetrieb am 25.06.2014 zugestellt, bei Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel sowie Kostenauferlegung untersagt, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet Immobilienangebote über den Verkauf von Wohngebäuden öffentlich zugänglich zu machen und/ oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, ohne wie in Anlage Ast 2 geschehen, die Angebote mit Angaben zur Art des Energleausweises, zum im Energieauswels genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, zum im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger fur die Heizung des Gebäudes und zur im Energieausweis genannten Energieeffizienzklasse zu versehen.
Die Verfügungsbeklagte hat hiergegen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Widerspruch eingelegt.
Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige VerfUgung vom 05.06.2014 unter Zurückwelsung des Widerspruchs zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige VerfUgung vom 05.06.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen VerfUgung vom 02.06.2014 zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerln behauptet, es habe im Zeitpunkt der Angebotsschaltung noch kein Energieauswels für das Haus vorgelegen. Dieser sei erst Ende Juni 2014 in Auftrag gegeben worden. Das Haus werde zwar schon seit 2012 bewohnt, es habe aber erst em 26.06.2014 eine Bauzustandsbesichtigung zur Vorbereitung einer förmlichen Abnahme stattgefunden. Die aus dem Angebot erkennbare Angabe über einen Primärenergiebedarf von 75 kW/h sei - unabhangig von dem Vor1iegen eines Energieausweises - im Rahmen des "Bauphyslkallschen Baunachweises" durch Herrn (...) am 10.04.2012 erstellt worden.
lm Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung war unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben, da es an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Ein Anspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 16a EnEV scheidet bereits deshalb aus, weil die Antragsgegnerin nicht zu dem Adressatenkreis der Verpflichtung zur Mitteilung bestimmter Angaben aus dem Energieauswels gem. § 16a Abs. 1 EnEV zählt.
Die Verpflichtung trifft in erster Linie den Verkäufer einer Immobilie. Gem. § 16a Abs. 2 EnEV wird die Verpflichtung auf den dort genannten Personenkreis (Vermieter, Verpächter und Leasinggeber) erweitert, zu welchem die Antragsgegnerin jedoch nicht geh rt. Eine Auslegung der Vorschrlrt des § 16a Abs. 2 EnEV, wonach sich die Verpflichtung auch auf Immobilienmakler erstreckt, verbietet sich aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift.
Die Voraussetzungen der danach allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage gern. §§ 8, 3, 5a Abs. 2 UWG i. V. m. § 16a EnEV liegen nicht vor, denn nach der Vorschrift des § 16a Abs. 1 EnEV sind die einen Energieausweis betreffenden Pflichtangaben nur dann zu machen, wenn bereits ein Energieausweis existiert. Eine Irreführende Täuschung durch Unterlassen kann danach dann nicht vorliegen, wenn
ein Energieausweis noch nicht existierte.
Die Antragsgegnerln hat im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast hinreichend dargelegt, dass es im Zeitpunkt der Angebotsschaltung noch keinen Energieauswels gab. Sie hat zu diesem Zweck unter Vorlage einer E-Mail des Geschaftsführers des Bauträgers (BI. 59 GA) vorgetragen, dass der Ausweis erst Ende Juni 2014 im Anschluss an eine Bauzustandsbesichtigung vom 26.06.2014 beantragt worden sei.
Zu diesem Vortrag ergibt sich auch kein Widerspruch. Insofern, als die Angabe "KMf70-Energleefflzienzhaus" - wie sie bereits in der Anzeige aus Mai 2014 enthalten ist - nicht allein und zwingend nur einem Energieausweis zu entnehmen ist. Denn bei der Bezeichnung handelt es sich um die schlagwortartige Bezeichnung eines Fördermodells einer Bank, für das ganz eigene Voraussetzungen als die bloße Vorlage eines Energieauswelses festgelegt worden sind.
Die energetischen Voraussetzungen, die an diese Bezeichnung geknüpft sind, können auch Bauplanungsunterlagen - wie beispielsweise einem "Bauphysikalischen Baunachwels" entnommen werden, den die Antragsgegnerin für das streitgegenständliche Bauvorhaben auch vorgelegt hat (BI. 60 f GA) und der zu einem Zeltpunkt vor der Angebotsschaltung aufgestellt wurde. Ein Widerspruch zu dem Vortrag der Antragsgegnerin im Hinblick aur den Beantragungszeitpunkt für den Energieausweis tut sich schließlich auch nicht insoweit auf, als in der streitgegenständlichen Internetanzeige als Baujahr des Objekts bereits das Jahr 2012 angegeben und das Haus als "nach Vereinbarung bezugsfertig"' bezeichnet wurde.
Hierzu hat die Antragsgegnerln ln der mOndliehen Verhandlung au1 Nachfrage erklärt, dass der Eigentümer das Objekt bereits im Jahre 2012 bezogen habe. Die Beantragung des Energieausweises habe aus ihrer Sicht in einer Abhängigkeit zu der Bauzustandsbesichtigung vom 26.06.2014 in Vorbereitung einer formellen Abnahme des Objekts gestanden. Unbeschadet der hier nicht streitgegenständlichen Frage, ob die Beantragung eines Energieausweises bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen müssen, liegt in der Erklärung der Antragsgegnerin jedenfalls ein plausibler Grund für die Diskrepanz zwischen den Angaben aus dem Angebot über das Baujahr und dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass der Energieausweis erst ca. 2 Jahre nach dem Fertigstellungszeitpunkt beantragt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung Ober die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nt. 6, 711 ZPO.