"ARSCHLECKEN24" als Marke wegen Sittenwidrigkeit nicht eintragbar

Bundespatentgericht

Beschluss v. 09.02.2011 - Az.: 26 W (pat) 31/10

Leitsatz

Die Bezeichnung "ARSCHLECKEN24" ist als Marke für die Bereiche Schmuck, Papierwaren und Bekleidung nicht eintragbar. Der Begriff verstößt gegen die guten Sitten, da er vulgär und grob geschmacklos ist. Dies wird durch den Zahlenzusatz "24" verstärkt, da der durchschnittliche Kunde "Arschlecken rund um die Uhr" darunter versteht.

Sachverhalt

Der Kläger begehrte die Anmeldung der Bezeichnung "ARSCHLECKEN24" als Marke für die Bereiche Bekleidung, Papierwaren und Schmuck. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück und erklärte, dass der Begriff gegen die guten Sitten verstoße. Daher sei er nicht eintragungsfähig.

Da der Kläger anderer Ansicht war, legte er Rechtsmittel zum Bundespatentgericht ein.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies das Rechtsmittel zurück und lehnte die Eintragung von "ARSCHLECKEN24" als Marke ab.

Das Gericht erklärte seine Entscheidung damit, dass der Begriff gegen die guten Sitten verstoße und somit ein Eintragungshindernis vorliege. Das Anstandsgefühl werde verletzt. Ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher werde sich sittlich, politisch oder religiös verletzt fühlen. Denn "ARSCHLECKEN24" werde nicht nur im Sinne von "Rutsch mir den Buckel herunter" verstanden, sondern eher als grobe Geschmacksverletzung angesehen.

Dieser Eindruck werde massiv dadurch verstärkt, dass die Zahl "24" als Bestandteil vorliege, den der durchschnittliche Verbraucher als "Arschlecken rund um die Uhr" verstehen werde. Insgesamt sei die Bezeichnung daher grob anstössig.