3D-Marke der papierumwickelten Flasche von Underberg rechtlich geschützt

Bundesgerichtshof

Urteil v. 12.04.2008 - Az.: I ZR 94/06

Leitsatz

1. Bei der 3D-Marke in Form der papierumwickelten Underberg-Flasche, die nur in kleinen Portionsflaschen verkauft wird und daher dem Verbraucher seit langer Zeit nur in dieser Form bekannt ist, besteht Verwechslungsgefahr zu anderen papierumwickelten kleinen Portionsflaschen.

2. Die Löschung einer Marke räumt die Erstbegehungsgefahr aus.

Sachverhalt

Die Klägerin stellte Spirituosen her, darunter den bekannten Kräuterbitter "Underberg". Sie vertrieb dieses Produkt, das seit etwa 160 Jahren auf dem Markt war, ausschließlich in kleinen Flaschen, die in strohfarbenes Papier eingewickelt waren. Sie war auch Inhaberin dieser 3D-Marke.

In papierumwickelten Großflaschen vertrieb die Beklagte den "Dr. Demuth Pepsin-Wein", bei dem es sich um ein freiverkäufliches Arzneimittel handelte. Für sie war die 3D-Marke angemeldet, die den Schutz der Farbe Grün und Weiß beanspruchte.

Die Klägerin beanstandete dieses Verhalten als Markenrechtsverletzung und begehrte Unterlassung, so dass die Beklagte die Löschung ihrer 3D-Marke veranlasste. Dennoch verfolgte die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter, da die Vorinstanz ihr lediglich in Bezug auf die kleine Flaschengröße Recht gab. Sie hatte zuvor eine mittlere Größe beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen die Klage ab.

Bei der 3D-Marke, die die Warenform der papierumwickelte Underberg-Flasche zeige, die bislang lediglich als kleine Portionsflasche auf dem Markt vertrieben worden und dem Kunden nur in dieser Form bekannt sei, sei es zunächst grundsätzlich so, dass eine Verwechslungsgefahr gegenüber ähnlichen Ausstattungen papierumwickelter Flaschen bestehe. Schließlich seien die Interessen der Klägerin angemessen berücksichtigt worden, da das Gericht den Unterlassungsanspruch auf kleinere Flaschen ausgedehnt habe.

Dennoch habe das Gericht die Klage abgewiesen, weil die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr spätestens seit der von der Beklagten veranlassten Löschung der Marke entfallen sei. Denn nur weil die Beklagte nicht eindeutig Abstand genommen habe von dem markenrechtlichen Anspruch, hindere dies nicht den Wegfall der Erstbegehungsgefahr.