LG Düsseldorf: Zustimmung zu neuen Bank-AGB bei Anmeldung zum Online-Banking wettbewerbswidrig

Die Aufforderung einer Bank zur Zustimmung zu ihren neuen AGB bei der Anmeldung zum Online-Banking ist eine unzulässige aggressive geschäftliche Handlung, da sie hierdurch Druck auf den Kunden ausübt und seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt.

Fragt eine Bank bei der Anmeldung zum Online-Banking die Zustimmung zu ihren neuen AGB ab, liegt darin eine Wettbewerbsverstoß (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.09.2023 - Az.: 12 O 78/22).

Beklagte war die Targo-Bank, die ein Pop-Up-Fenster einblendete, wenn ein Kunde sich zum Online-Banking einwählte. Der User konnte zwischen den Buttons 

“Stimme zu” 

und 

"Stimme" nicht zu" 

entscheiden. Eine andere Wahl war nicht möglich.

Das Finanzinstitut wies explizit darauf hin, dass die Entscheidung auf die Nutzung des Online-Bankings keinen Einfluss habe:

"Wichtig: Egal wie Sie sich entscheiden, Ihr Online-Banking bleibt wie gewohnt für Sie nutzbar.

Falls Sie nicht zustimmen, entziehen Sie uns eine wichtige Grundlage in der gemeinsamen Geschäftsbeziehung. In diesem Fall werden wir nochmals auf Sie zukommen, um gemeinsam eine Lösung zu finden."

Das LG Düsseldorf wertete dies als aggressive geschäftliche Handlung, die wettbewerbswidrig sei:

"Dies berücksichtigend stellt sich das Pop-up-Fenster mit seinem Inhalt in der konkreten Situation, in der sich der Verbraucher beim Online-Banking der Beklagten einloggt, als eine aggressive geschäftliche Handlung in Gestalt einer Nötigung dar. 

Denn dem Verbraucher wird eine sofortige Entscheidung (ohne weitere Überlegungs-und Bedenkzeit) abverlangt. Zudem werden ihm für den Fall, dass er seine Zustimmung zur Änderung der Vertragsbedingungen verweigert, nachteilige rechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt. Dadurch wird das Interesse des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung treffen zu können, erheblich beeinträchtigt.

Mit der Formulierung „Falls Sie nicht zustimmen, entziehen Sie uns eine wichtige Grundlage in der gemeinsamen Geschäftsbeziehung“ stellt die Beklagte die Beendigung der Geschäftsbeziehung durch sie konkret in Aussicht. Bei verständiger Würdigung handelt es sich hierbei aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers um die Androhung der Beklagten, dass sie die Geschäftsbeziehung beendet, falls der Verbraucher in der Login-Situation den geänderten AGB und dem geänderten Preis- und Leistungsverzeichnis nicht zustimmt."

Und weiter:

"Der unzulässige Druck wird dabei inmitten des Login-Vorgangs durch die Verknüpfung der angedrohten Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem fortdauernden Nutzungswillen des Online-Bankings durch den Verbraucher begründet.(…)

Von einem solchen sachlich formulierten Aufforderungsschreiben, bei dem ausreichend Überlegungszeit gewährt wird, unterscheidet sich die Einblendung des Pop-up-Fenster, wie dargelegt, bereits dadurch, dass mitten im Login-Verfahren Druck auf den Verbraucher ausgeübt wird. Die Drucksituation entsteht dadurch, dass die Aufforderung zur Zustimmung zu den geänderten AGB und Preisen in das Login- Verfahren eingebettet ist und darüber hinaus aufgrund der gewählten technischen Besonderheit, dass das Pop-Up-Fenster nicht anderweitig geschlossen werden kann als durch Anklicken der Schaltflächen „Stimme nicht zu“ oder „Stimme zu“, eine Art Zwangssituation entsteht."