Die Werbung mit der Aussage “die neueste technische Innovation” ist irreführend, wenn bereits eine weiterentwickelte, jüngerer Methode existiert (OLG Hamm, Urt. v. 29.08.2023 - Az.: I-4 U 222/22).
Der Beklagte war Arzt und betrieb u.a. eine Praxis für Haartransplantationen. Er warb u.a. mit den Worten:
“Die XY-Methode ist die neueste technische Innovation…”
und
“… behandeln wir in unserer Klinik ab sofort mit der neuen Generation der XY…”
In Wahrheit gab es jedoch bereits eine weiterentwickelte, zeitlich jüngere Methode.
Das OLG Hamm sah darin eine Irreführung und bejahte somit einen Wettbewerbsverstoß:
“Die streitgegenständlichen Werbeaussagen versteht der angesprochene Verkehr dahin, dass sich bei dem vom Beklagten eingesetzten Haartransplantationsverfahren um die neueste Version der “(…)-Methode” handelt.
Tatsächlich existierte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Werbung bereits eine weiterentwickelte, jüngere Version dieser Methode. Dieser lauterkeitsrechtlichen Beurteilung ist der Beklagte auch - zu Recht - im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits mit keinem Wort entgegengetreten."
Die Rechtsverletzung wirke sich auch geschäftlich aus, so die Richter:
"Diese Irreführung ist auch geschäftlich relevant.
Sie ist geeignet, Verbraucher, die sich in dem - irrigen - Glauben befinden, der Beklagte setze die neueste Version der “(…)-Methode” ein, gerade aufgrund dieser Fehlvorstellung zu einer Kontaktaufnahme mit der Praxis des Beklagten und damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen."