VG Regensburg: Trotz Einbindung von Cloudflare in Zensus-Webseite, Datenerhebung grundsätzlich rechtmäßig

Die Rechtemäßigkeit der Datenerhebung der Zensus-Daten wird nicht dadurch berührt, dass (möglicherweise) rechtswidrig Cloudflare in die Zensus-Webseite integriert war (VG Regensburg, Beschl. v.  01.12.2022 - Az.: RN 5 S 22.2413).

Der Kläger wandte sich gegen die Datenerhebung durch das Statistische Bundesamt im Rahmen des Zensus 2022. U.a. wandte er ein, dass die Speicherung rechtswidrig sei, weil der amerikanische Anbieter Cloudflare in die Webseite integriert sei.

Dies ließ das VG Regensburg nicht ausreichen, um die Datenerhebung ganz grundsätzlich für rechtswidrig einzustufen:

"Auch die ehemalige Einbindung der Firma Cloudflare in das Hosting der Website „www.zensus2022.de“ führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Durchführung des Zensus 2022.

Dies ergibt sich daraus, dass die Firma Cloudflare nach den Ausführungen des Antragsgegners und des Bundesbeauftragten für Datenschutz in die tatsächliche Durchführung der Befragungen im Zensus 2022 zu keiner Zeit eingebunden war und mittlerweile auch in das Hosting der o.g. Website nicht mehr eingebunden ist, sondern dass allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt Metadaten (wie bspw. Datum und Uhrzeit des Abrufs der Website) an die Firma Cloudflare übermittelt worden sein könnten.

Bereits in einer Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 18.5.2022 (abrufbar unter https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2022/05_Zensus-2022-Cloudflare.html, zuletzt abgerufen am 24.11.2022 um 13:41 Uhr) wurde jedoch klargestellt, dass zu keinem Zeitpunkt die Gefahr bestanden habe, dass personenbezogene Daten aus der Online-Befragung im Rahmen des Zensus an unbefugte Dritte (wie Cloudflare) weitergegeben werden.

Überdies ergibt sich aus der Pressemitteilung, dass bereits im Mai 2022 eine Änderung an der Website vorgenommen wurde, sodass auch eine Übermittlung von Metadaten an Cloudflare jedenfalls seit diesem Zeitpunkt nicht mehr stattfindet.

Schließlich hat der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 23.11.2022 klargestellt, dass bei der Verarbeitung der beim Antragsgegner eingehenden Fragebögen in Papierform, auch nach deren Digitalisierung und Weiterleitung an das statistische Bundesamt, keinerlei Zusammenhang mit der Firma Cloudflare besteht. Daher sind auch die dahingehend geäußerten Bedenken unbegründet."