LG Köln: Suchmaschine muss Suchergebnisse nur dann löschen, wenn verlinkte Webseite offensichtlich rechtswidrige Inhalte enthält

Suchmaschinen wie Google sind dann nicht zur sofortigen Löschung von Suchergebnissen verpflichtet sind, wenn die Rechtslage bezüglich der beanstandeten Inhalte nicht eindeutig und eine komplizierte, rechtliche Abwägung erforderlich ist.

Eine Suchmaschine muss die Suchtreffer aus ihrem Index nur dann löschen, wenn die verlinkte Webseite offensichtlich rechtswidrige Inhalte aufweist. Bedarf es hingegen einer komplizierten rechtlichen Abwägung, ist eine sofortige Entfernung nicht notwendig (LG Köln, Urt. v. 26.10.2023 - Az.: 14 O 285/23).

Die Klägerin, ein schweizerisches Unternehmen, machte gegenüber Google die Löschung bestimmter Suchergebnisse aus dem Index geltend, weil auf den betreffenden Drittseiten bestimmte Fotos - möglicherweise unerlaubt - benutzt wurden.

Das LG Köln verneinte einen Anspruch.

Nach der neueren Rechtsprechung seien Suchmaschinen nicht mehr per se privilegiert:

"Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Verfügungsbeklagte grundsätzlich nach der neueren Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Intermediärshaftung wegen der Verletzung von Verkehrspflichten als Täterin einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe in Betracht kommt (dazu EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 77 ff. – YouTube und uploaded; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 ff. – YouTube II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 42 – uploaded III; zu einer ähnlichen Konstellation betreffend Suchergebnisse bei D. die Beschlussverfügung der Kammer vom 15.08.2022, Az. 14 O 211/22 - unveröffentlicht). 

Diese Rechtsprechung wurde von Instanzgerichten, auch der hiesigen Kammer, bereits auf andere Fallgestaltungen bzw. auf Intermediäre, die nicht Videosharing- oder Sharehosting-Plattform sind, übertragen (vgl. OLG Nürnberg, GRUR 2023, 1453 zur Haftung einer Online-Shop-Plattform; Kammer, ZUM-RD 2023, 299 zur Haftung eines DNS-Resolvers und Content-Delivery-Networks; LG Leipzig, MMR 2023, 378 zur Haftung eines DNS-Resolvers). 

Eine generelle Privilegierung der Beklagten als Suchmaschinenbetreiberin ist weder ersichtlich, noch geboten. Vielmehr müsste mit Blick auf die Anforderungen des EuGH ggf. eine Anpassung für Suchmaschinen im Detail vorgenommen werden."

Im vorliegenden Fall hafte Google jedoch gleichwohl nicht, da die Rechtslage unklar sei und in derartigen Fällen keine sofortige Löschungspflicht bestünde:

"Es kommt deshalb darauf an, ob die Meldung über den angeblichen Urheberrechtsverstoß an den Intermediär ausreichende Angaben enthalten hat, um es dem Betreiber dieser Plattform zu ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass diese Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (…). Dem entspricht die frühere Rechtsprechung des BGH, nach der eine Störerhaftung des Betreibers einer Internet-Plattform erst nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung in Betracht kommt. 

Danach muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann. Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (…)."

An dieser Offensichtlichkeit fehle es im vorliegenden Fall, so die Richter:

"Nach diesen Grundsätzen und der obigen Feststellung der komplexen Rechtsfrage der Anwendung der Schrankenregelungen von §§ 50, 51 UrhG liegt schon keine klare Rechtverletzung vor, die die Verfügungsbeklagte ohne eingehende rechtliche Prüfung feststellen könnte.

Neben diesem oben dargestellten neuen urheberrechtlichen Haftungsmodell, mit dem die Störerhaftung weitestgehend durch eine Täterhaftung ersetzt worden ist (…) kommt im Streitfall keine Haftung der Verfügungsbeklagten in Betracht. 

Soweit die Verfügungsklägerin sich in ihrer Begründung auf Rechtsprechung zur Störerhaftung bezieht ist diese entweder überholt oder betrifft einen deliktischen Bereich außerhalb des Urheberrechts, der hier nicht einschlägig ist."