Der 7. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat mit Beschluss vom 19.10.2023 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts München I vom 28.03.2023 weitgehend verworfen.
Die 18. Strafkammer des Landgerichts München I hatte ein amtsgerichtliches Urteil gegen den Aktivisten der rechtsradikalen Kleinstpartei „III. Weg“ Klaus A. wegen Volksverhetzung und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten sowie der Billigung von Straftaten bestätigt und ihn zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als damaliger Parteivorsitzender mit verantwortlich dafür, dass während des Bundestagswahlkampfs 2021 in Bayern insgesamt 20 Plakate der Kleinstpartei „III. Weg“ mit der großformatigen Aufschrift „Hängt die Grünen“ in der Öffentlichkeit aufgehängt wurden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat nun die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen und korrigierte lediglich den Schuldspruch dahingehend, dass der Angeklagte wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit öffentlicher Aufforderung zu Straftaten schuldig gesprochen wird, ohne dass dies Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch hatte.
Der Angeklagte hatte unter anderem die Beweiswürdigung des Landgerichts angegriffen. Das Landgericht hatte den Plakattext dahin ausgelegt, dass es sich um eine Aufforderung zur Verübung von Tötungsdelikten im Stile einer Exekution an Mitgliedern der unter der Kurzbezeichnung ”Die Grünen" bekannten Partei „Bündnis 90/Die Grünen" handelt. Diese Auslegung – so nun der Strafsenat – sei nicht zu beanstanden.
Das Landgericht habe sich insbesondere auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob mit „Die Grünen“ – wie von der Verteidigung vorgetragen – die grünfarbigen Plakate der Splitterpartei III. Weg gemeint sein könnten. Diese Erklärung hatte das Landgericht – nachvollziehbar – als bloße „Ausrede“ eingeordnet. Alle Auslegungsmöglichkeiten, die in Betracht gekommen seien, habe das Gericht bedacht und alle außer derjenigen, die dem Urteil zugrunde gelegt wurde, mit tragfähiger Begründung verworfen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Gerichte bei mehreren in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten eine zur Bestrafung führende Deutung zugrunde legen, wenn sie zuvor andere, keine Strafbarkeit begründende Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen haben.
Mit weiteren Rügen drang der Angeklagte ebenso wenig durch.
Insbesondere komme eine Rechtfertigung der Tat durch die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit nicht in Betracht. Die Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern finde ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch die Vorschriften der §§ 111, 130 StGB gehören, auf die das Berufungsgericht sein Urteil gestützt habe. Zwar müssten diese wiederum im Rahmen einer Abwägung im Licht der Meinungsfreiheit ausgelegt werden. Die vom Gericht angewandten Strafgesetze dienten bei dem konkreten Plakat der Verhinderung von Straftaten, konkret der Tötung anderer Menschen. In Hinblick auf den überragenden Stellenwert des Schutzes menschlichen Lebens ergebe die Abwägung eindeutig, dass im Falle der Aufforderung zur Tötung von Menschen die Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit des Angeklagten zurücktrete.
Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. Weitere Rechtsmittel stehen dem Angeklagten nicht mehr zur Verfügung.
Quelle: Pressemitteilung des Bay.ObLG v. 24.10.2023