Die Aussage "Abnehmen im Liegen" ist eine gesundheitsbezogene, irreführende Werbung (LG Berlin, Urt. v. 18.07.2023 - Az.: 102 O 129/22).
Die Beklagte vertrieb Ultraschallgeräte, mit der Betroffene im Liegen ihr Gewicht reduzieren sollten. Auf ihrer Webseite warb sie für unterschiedliche Standorte in Deutschland, die bald eröffnet werden sollten.
In den Erläuterungen hieß es u.a.
"Abnehmen im Liegen"
und
""Mit SOFORT-Effekt: 2-5 cm weniger Umfang nach der ersten Behandlung"
und
"Bei Abnehmen im Liegen werden langfristige und nachhaltige Ergebnisse generiert, welche bis zu 8 Monate andauern."
Im vorliegenden Fall, so das LG Berlin, seien diese Sätze als gesundheitsbezogene Werbung einzustufen.
Da es sich um fachlich umstrittene Behauptungen handle, treffe die Beweislast die Beklagte. Dieser Beweislast sei die Schuldnerin nicht nachgekommen:
"a) Sämtliche Studien - soweit sie die Anwendung von Ultraschall zur Körperformung zum Gegen stand haben - befassen sich ausschließlich mit der Möglichkeit einer Verringerung des Körperum fangs an einzelnen Körperstellen. In keinem der Studienergebnisse ist dagegen von einer messbaren Gewichtsreduktion die Rede. Eine solche ist auch nicht zwingend, da eine lokale Zerstörung von Fettzellen nicht mit einem Rückgang des Gesamtkörpergewichts verbunden sein muss.
Die Beklagte differenziert insoweit ganz offensichtlich nicht, ohne aber auch nur ansatzweise zu erläutern, aus welchem Grund sie die sowohl mit ihrer Firma als auch in ihrer Werbung mehrfach „versprochene“ Gewichtsabnahme für gegeben und wissenschaftlich hinreichend abgesichert hält.
b) Die von der Beklagten - teilweise nur in Form von sogenannten Abstracts - überreichten wissenschaftlichen Studien mögen zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Wirksamkeit der Anwen dung von Ultraschall bei der Beseitigung von Fettzellen begründen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der wissenschaftlichen Absicherung der konkret angegriffenen Werbeaussagen zum „Abnehmen“ vorliegt.
c) Auch im Übrigen weisen die von der Beklagten in Bezug genommenen Studien nicht unerhebliche Mängel auf. Dies gilt zum einen wegen der fehlenden näheren Informationen zum Studiendesign, zur Auswahl der Probanden, deren Verhalten während der Dauer der Untersuchungen und der wis senschaftlichen Validität der Feststellung der Ergebnisse. Wie der Kläger zu Recht geltend macht, kann etwa nicht davon ausgegangen werden, dass Messungen mit einem einfachen Maßband zu reproduzierbaren Ergebnissen im Hinblick auf eine Reduzierung des Körperumfangs durch eine Ultraschallbehandlung führen können."