LIDL ist verpflichtet, auch zerdrückte Pfanddosen zurücknehmen (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.06.2023 - Az.: 2 U 32/22).
Eine LIDL-Filalie hatte sich geweigert, deformierte Pfanddosen zurücknehmen. Die klägerische Verbraucherzentrale sah darin einen Wettbewerbsverstoß, weil das Unternehmen gesetzlich zur Rücknahme verpflichtet sei.
Das OLG Stuttgart bejahte eine Rechtsverletzung.
Es bestünde aus dem Verpackungsgesetz eine gesetzliche Verpflichtung, Pfanddosen wieder in Empfang zu nehmen. Die Firma habe damit gegen eine gesetzliche Norm verstoßen:
"Ihre Mitarbeiter haben in einer ihrer Filialen am 27. Mai 2021 dem Verbraucher das Dosenpfand für zwei restentleerte Einweggetränkedosen nicht ausgezahlt, obwohl auf diesen das Pfandlogo und der Balkencode bzw. die EAN lesbar waren. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, unstreitig sei auf zwei vom Verbraucher seinerzeit vorgelegten, von den Mitarbeitern der Beklagten zurückgewiesenen Dosen das Pfandlogo erkennbar gewesen (...), so dass deren Zuordnung zum deutschen Pfandsystem nicht zweifelhaft sein konnte."
Und weiter:
"Ein Interesse des Unternehmers an einer pfleglichen Behandlung der Pfandsache besteht (...) angesichts der ohnehin anstehenden Zerstörung der Einweggetränkeverpackung nicht. Berechtigte Interessen des Unternehmers sind erst tangiert, wenn er eine Verrechnung des ausgereichten Pfandbetrages aufgrund des schlechten Zustandes der Verpackung bei Rückgabe nicht vornehmen kann. (...)
Der gerügte Verstoß ist für den Verbraucher spürbar. Er wirkt sich ohne Weiteres in einem, wenngleich regelmäßig geringen, finanziellen Nachteil aus.
Dass nur ein Versehen im Einzelfall vorliege, berührt die Spürbarkeit nicht.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Argumentation versucht die Beklagte, Verschuldenserwägungen in den verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG einzuführen.
Außerdem ist ein „Ausreißer“ nicht ersichtlich. Allenfalls liegt eine rechtliche Fehleinschätzung seitens des Personals vor, welche aber in ihre Risikosphäre fällt. Mangelnde Kenntnisse des Verkaufspersonals fallen nach § 8 Abs. 2 UWG in den Verantwortungsbereich der Beklagten.
Es obliegt dem Unternehmer, sein Personal adäquat zu schulen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Nutzt der Unternehmer die Vorteile geringfügiger Beschäftigung, so muss er auch die daraus erwachsenden Nachteile tragen."