FST kritisiert Entwurf für interaktive Gewinnspiele

Ein Teil der Bundesländer plant eine grundlegende Reform der Zulässigkeit von interaktiven Gewinnspielen. Das neue Gesetz würde für sämtliche bekannten Gewinnspiele gelten, egal ob im Fernsehen, im Internet oder per SMS.

Vgl. generell zu dem Problem auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr  "0190-Telefonnummern und Gewinnspiele - ein Verstoss gegen 0190-Telefonnummern und Gewinnspiele - ein Verstoss gegen § 1 UWG?".

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FST) fordert nun mit der Presseerklärung vom heutigen Tage eine dringende Überarbeitung des Entwurfes:

Investitionsunsicherheit gefährdet Privatwirtschaft: Spielen wird Staatssache

Der Verein der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste fordert eine erneute Überarbeitung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland. In der derzeitigen Fassung werden die wirtschaftlichen Interessen einseitig zu Gunsten staatlicher Lotteriegesellschaften und auf Kosten privater Spielveranstalter gefördert und gesichert. „Der Staatsvertrag wurde aus dem Hut gezaubert, ohne die betroffenen Unternehmen auch nur anzuhören. Sein erklärtes Ziel ist wortwörtlich, die Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen – staatliche Zwecke bleiben außen vor. Er berücksichtigt in keiner Weise die inzwischen etablierten technischen Entwicklungen und zeitgemäßen Kommunikationsbedürfnisse in unserer Gesellschaft.“, erklärt Hans-Joachim Kruse, Vorsitzender des FST e.V.

Mit dem Entwurf wird der Versuch unternommen, den Begriff des Glückspiels neu zu definieren. Glückspiele seien demnach solche Spiele, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Höhe der Entgelte und Einsätze sei dabei unerheblich. Die Richtung des Staatsvertrags entspricht damit kaum mehr der gegenwärtigen Anwendungspraxis in der Rechtsprechung, die zum Beispiel bereits auf die Aspekte der Höhe des Entgeltes bzw. des Einsatzes einging. Im Vertrauen auf die bisherige Anwendungspraxis wurden in den vergangenen Jahren erhebliche Investitionen getätigt, neue Infrastrukturen und vielfältige Angebote etabliert sowie zahlreiche Arbeitsplätze geschaffen. Der Entwurf hat zur Folge, dass sämtliche Gewinnspiele über Mehrwertdiensterufnummern künftig unter den Begriff des genehmigungspflichtigen Glückspiels fallen. Damit ist die Existenz vieler Mehrwertdiensteunternehmen in Gefahr. „Wir brauchen eine klare rechtliche Absicherung,“ so Kruse, „damit nicht sämtliche Telefonmehrwertdienste unter dem Begriff „Glücksspiel“ subsumiert werden.“ „Eine Differenzierung allein in der Begründung zum Staatsvertrag genügt nicht, da die Länder primär an den Vertragstext und nicht an die Begründung gebunden sind. Ohne Änderung des Vertragstextes ist eine bundesuneinheitliche Auslegung zu befürchten.“


Quelle: Pressemitteilung der FST v. 20.05.2003