Das OLG Koblenz (Urt. v. 19.11.2002 - Az: 4 W 472/02) hat jüngst entschieden, dass auch im geschäftlichen Verkehr auf die höheren Entgelte, die bei der Anwahl einer 0190-Rufnummer anfallen, hinzuweisen ist.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Unternehmer auf seinen Geschäftsbriefen eine 0190-Nummer angegeben hatte. Er wies jedoch erst ganz am Endes des Blattes, im Kleingedruckten, auf die höheren Entgelte hin.
Die Richter sahen darin einen Fall der Irreführung nach § 3 UWG. Denn - so das OLG Koblenz - die Kunden können nicht zwangsläufig wissen, dass der Anruf einer 0190er-Nummer mit höheren Kosten verbunden sei. Sie könnten vielmehr davon ausgehen, dass sie für eine bloße Kontaktaufnahme keine erhöhten Gebühren zahlen müssten. Erforderlich sei vielmehr ein ausdrücklicher Hinweis.
Diese Argumentation ist die genau entgegengesetzte Linie, wie sie von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. vor kurzem vertreten wurde (die Kanzlei-News berichteten).
Damals hatte die Staatsanwaltschaft ein Verfahren mit der Begründung eingestellt:
"Durch die breite Diskussion der 0190-Rufnummern in der Öffentlichkeit, wisse inzwischen jeder, dass derartige Nummern erhebliche Kosten verursachen würden. Der Anrufer, der solche Mehrwertdienste wähle, sei sich daher der anfallenden Kosten bewußt."