Im Rahmen einer Google Ads -Anzeige müssen grundsätzlich alle relevanten Informationen zum Preis mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere für den Umstand, wenn der beworbene Preis eine bestimmte Mindestabnahme voraussetzt (LG Osnabrück, Urt. v. 25.08.2021 - Az. 18 O 140/21).
Die Beklagte warb bei Google Ads für ihr Produkt und gab dabei einen Preis von 18,- EUR an. Auf der Landing-Page erfuhr man dann, dass dieses Entgelt eine Mindestabnahme von 20 Packungen voraussetzte. In allen anderen Fällen betrug der Preis dagegen 19,98 EUR.
Das LG Osnabrück stufte dies als Verstoß gegen die PAngVO ein. Denn der User erwarte durch die Google Ads -Anzeige einen geringeren Preis:
"Demgegenüber verstößt die Preisangabe im Rahmen der Preissuche gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Danach sind die Preise anzugeben, die einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (sog. Gesamtpreis). Auch diese müssen im Sinne von § 1 Abs. 7 S. 1 PAngV den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.
Dem wird die Preisangabe im Rahmen der Preissuche allerdings nicht gerecht, weil ein Preis angegeben wird, der erst ab einer bestimmten Abnahmemenge gilt. Da zudem für den Verbraucher die Abnahme von 20 Packungen eher selten sein dürfte, liegt ein Verstoß gegen die Preisklarheit und Preiswahrheit vor.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher durch diese Irreführung veranlasst wird, eine Bestellung abzugeben, ohne zu bemerken, dass er nunmehr einen anderen, weil höheren Preis zahlen muss. Oder er erkennt dies, nimmt aber gleichwohl von weiteren Preisvergleichen Abstand, was ebenfalls lauterkeitsrechtlich nicht zu akzeptieren ist. So oder so täuscht die Beklagte über den tatsächlichen Preis der Ware."