LG Hamburg: Werbung der Telekom "Ins beste 5G-Netz" nicht irreführend

Die Werbung der Telekom  "Ins beste 5G-Netz"  ist nicht irreführend (LG Hamburg, Urt. v. 20.07.2021 - Az.: 416 HKO 63/21).

Die Telekom warb in TV-Spots mit den Aussagen:

"Ins beste 5G-Netz der Telekom"  und  "Im besten 5G-Netz der Telekom".

Jeweils unterhalb dieser Texte befand sich ein Logo der Fachzeitschrift CHIP  mit der Abgabe "Bestes Netz".

Die Klägerin stufte dies als wettbewerbswidrig ein, da der Verbraucher in die Irre geführt werde.

Der 5G-Ausbau sei bei Weitem noch nicht abgeschlossen. Der Test der Zeitschrift CHIP  habe sich auf das gesamte Mobilfunknetz bezogen, nicht aber für den speziellen Teilbereich 5G. Messungen zu 5G seien nur zu 3% in die Gesamtbewertung eingeflossen und zudem nur in fünf einzelnen Städten  durchgeführt worden Hierbei handle es sich um eine bloße Momentaufnahme.

Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab.

Es sei unerheblich, ob die 5G-Messungen nur zu 3 % in das Gesamtergebnis eingeflossen seien. Denn maßgeblich sei alleine, ob der Teilbereich 5G von CHIP  eigenständig überprüft worden sei. Diese Tatsache habe die Telekom  ausreichend nachgewiesen. Insbesondere sei belegt, dass nicht nur fünf Citys eingeflossen seien:

"Insbesondere vermindert die Tatsache, dass die Ergebnisse der Kategorie „5G“ nur zu 3 % in das Gesamtergebnis eingeflossen sind, nicht die Aussagekraft des Testsiegels.

Entscheidend ist insofern, dass die Zeitschrift CHIP die Kategorie „5G“ als Teil des in Bezug genommenen Gesamttests getestet hat und der Antragsgegnerin den Testsieg zuerkannt hat. Die Antragstellerin hat auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das 5G-Netz nur in fünf Städten getestet worden ist.

Vielmehr ergibt sich schon aus aus dem Text und der Tabelle auf S. 82 der durch die Antragstellerin eingereichten Printversion der Zeitschrift (Anlage ASt 10a), dass die 5G-Verfügbarkeit auch außerhalb der fünf Großstädte entlang der Fahrtstrecke mit dem Auto gemessen wurde. Auf S. 81 der Printversion der Zeitschrift finden sich Angaben zur 5G-Verfügbarkeit „in den restlichen Städten“, in der Tabelle auf S. 82 zur 5G-Verfügbarkeit außerhalb der Städte."

Durchgreifen könne auch nicht das Argument, dass der Test lediglich eine Momentaufnahme sei. Denn eine solche zeitliche Fixierung liege in der Natur der Sache: 

"Unerheblich ist auch, dass es sich bei dem Test um eine „Momentaufnahme“ des Zustandes der 5G-Netze handeln soll. Es liegt in der Natur der jährlich stattfindenden Tests, dass sich die Qualität der Netze und das Rangverhältnis der Netzbetreiber ändern kann.

Die CHIP-Zeitschrift hat die Netze der Parteien zum Testzeitpunkt anhand objektiver Kriterien beurteilt und zu diesem Zeitpunkt die Antragsgegnerin als Siegerin der Kategorie ausgezeichnet. Dass sich die 5G-Netze noch im Aufbau befinden und gegebenenfalls schneller entwickeln als andere Netze, ist dem maßgeblichen Verkehrskreis ohnehin bewusst, zumal der Ausbau und die Vorteile von 5G-Netzen regelmäßig Gegenstand der öffentlichen Debatte sind und von Verbrauchern erwartet werden."