Als eines der ersten deutschen Gerichte hat das LG Berlin (Urt. v. 17.12.2015 - Az.: 20 O 172/15) entschieden, dass die Erben einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account des Verstorbenen haben.
Die klägerische Erbengemeinschaft verlangte von Facebook Zugang zum Facebook-Account der Verstorbenen. Die Erblasserin war fünfzehn Jahre alt und hatte ein Nutzerkonto bei der bekannten Social Media-Plattform.
Das Gericht bejahte die Verpflichtung von Facebook, die Zugangsdaten herauszugeben.
Zum Erbe gehörten sowohl die vermögenrechtlichen als auch die nicht vermögensrechtlichen Teile. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des analogen Nachlasses lasse sich nicht rechtfertigen und würde dazu führen, dass Briefe und Tagebücher vererblich seien, E-Mails und private Facebook-Nachrichten hingegen nicht.
Etwaige Regelungen von Facebook, dass Erben nicht zugangsberechtigt seien, seien unwirksam, da diese AGB eine unangemessene Benachteiligung darstellen würden. Die Erblasser würden dadurch massiv in ihren Rechten beschränkt.
Auch datenschutzrechtlich sei das Vorgehen nicht zu beanstanden.