Eine unerlaubte E-Mail-Werbung ist trotz Einwilligung auch dann gegeben, wenn der Newsletter in kürzerer Frequenz (anstatt 1x wöchentlich mehrfach) verschickt wird (KG Berlin, Urt. v. 22.11.2022 - Az.: 5 U 1043/20).
Dem Sachverhalt lag eine ganz besondere Konstellation zugrunde.
Es lag eine wirksame Einwilligung in die wöchentliche Zusendung von Werbung per E-Mail zu. Die Beklagte schickte unterschiedliche Werbe-Nachrichten jedoch innerhalb einer Woche mehrfach und wich damit von der vorgegebenen Frequenz ab.
Das KG Berlin stufte dies als unzumutbare Belästigung und somit als Spam ein:
"Das Charakteristische der Verletzungshandlung besteht vorliegend darin, dass E-Mails mit werblichem Inhalt nicht im Wochenabstand, sondern in kürzerer Frequenz versandt werden, obwohl eine Einwilligung nur hinsichtlich eines wöchentlichen Versandes erteilt worden ist.
Dabei ist es ohne Belang, ob noch nie eine Einwilligung zum täglichen Versand vorlag (sondern immer nur eine Einwilligung zum wöchentlichen Versand) oder ob eine frühere weitergehende Einwilligung später auf den wöchentlichen Versand eingeschränkt worden ist. In beiden Fällen ist der Versand in höherer Frequenz nicht von der Einwilligung gedeckt und damit wettbewerbswidrig."