Ein Widerspruch per E-Mail ist unzulässig, auch wenn das elektronisch übersandte eingescannte Schreiben eine Unterschrift trägt (VG Hamburg, Urt. v. 31.07.2023 - Az.: 3 K 1110/23).
Der Kläger wendete sich gegen einen Bescheid ausstehender Rundfunkbeiträge. Er erhob Widerspruch per E-Mail und übersandte ein eingescanntes Schreiben mit seiner Unterschrift.
Das VG Hamburg wies die Klage bereits aus formalen Gründen ab, da der Widerspruch nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei:
"So stellt die von ihm an die Beklagte gerichtete einfache E-Mail (...) keine formgerechte Widerspruchserhebung dar.
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Erhebung des Widerspruchs schriftlich, in elektronischer Form (...) oder zur Niederschrift der Behörde zu erfolgen. Geschieht dies nicht, ist der Widerspruch unzulässig. Sowohl die Einhaltung der Form-, als auch der Fristvorschriften sind Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch (...).
Die E-Mail des Klägers an die Beklagte (...) stellt dabei keine schriftliche Widerspruchseinlegung dar. Die Einhaltung der Schriftform setzt voraus, dass der Widerspruch von seinem Verfasser handschriftlich unterzeichnet ist (...). Die (vermutlich) vom Kläger stammende E-Mail an die Beklagte (...) erfüllt die Schriftform daher nicht. Eine einfache E-Mail, wie (vermutlich) der Kläger sie vorliegend an die Beklagte gerichtet hat, ist zur formgerechten Einlegung eines Widerspruchs nicht ausreichend, da hierbei die Gewähr des richtigen Absenders nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, erkennbar ist (...)."
Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass der elektronischen Post ein unterschriebenes Schriftstück beigefügt war:
"Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger seiner E-Mail (...) offenbar eine unterschriebene und gescannte Fassung seines Widerspruchs beigefügt hat, welche die Beklagte offenbar (...) zur Akte genommen und dem Kläger auf seine E-Mail geantwortet hat.
Die Übermittlung eines Widerspruchs in der Form einer an eine einfache E-Mail angehängten Datei wahrt die Schriftform nicht, auch wenn diese eine eingescannte Unterschrift erkennen lässt. In § 70 Abs. 1 VwGO ist abschließend geregelt, in welcher Form der Widerspruch eingelegt werden kann.
Eine elektronische Übermittlung ist dabei zwar zulässig, allerdings nur dann, wenn die Anforderungen nach § 3a Abs. 2 VwVfG bzw. § 3a HmbVwVfG erfüllt sind. Daher genügt ein elektronisches Dokument nur dann der elektronischen Form, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder über einen in § 3a Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG genannten Übermittlungsweg übermittelt wird.
Diese Voraussetzungen erfüllt die an die einfache E-Mail des Klägers angehängte Datei nicht, auch wenn sie eine eingescannte Unterschrift enthält. Sie kann vor diesem Hintergrund auch nicht als schriftliche Erhebung des Widerspruchs gewertet werden, auch wenn die Beklagte diese Datei möglicherweise ausgedruckt und – jedenfalls – zur Akte genommen hat.
Die in einem solchen Fall die Einhaltung der Schriftform annehmende Rechtsprechung (...) überzeugt nicht. Allein der Ausdruck eines elektronisch per einfacher E-Mail als Datei übermittelten Widerspruchsschreibens entspricht nicht den Anforderungen des § 70 Abs. 1 VwGO an die Schriftform eines Widerspruchs."