Der EuGH hat die Frage, ob eine strengere. nationale, Regelung zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten europarechtskonform ist, mit einem klaren "Ja" beantwortet (EuGH, Urt. v. 09.02.2023 - Az.:C-560/21).
Bei der Entscheidung ging es um die deutsche Regelung in § 6 Abs.4 BDSG, wonach ein wichtiger Grund vorliegen muss, damit ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen werden kann. Die DSGVO verlangt hingegen keinen solchen wichtigen Grund.
Der amtliche Leitsatz lautet:
"Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (...) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigter Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, auch wenn die Abberufung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt."