BGH: Ist eine Zufriedenheitsgarantie auch eine Garantie im rechtlichen Sinn? Vorlage an den EuGH

Der BGH (Beschl. v. 10.02.2022 - Az.: I ZR 38/21) hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Zufriedenheitsgarantie auch eine Garantie im rechtlichen Sinne ist und somit die entsprechenden Pflichten gelten.

Die Beklagte warb in ihrem Online-Shop mit einer Zufriedenheitsgarantie:

"(...) Warranty

Every (...) product comes with our own lifetime guarantee. If you are not completely satisfied with any of our products, please return it to your specialist dealer from whom you purchased it. Alternatively, you can return it to "(...) " directly but remember to tell us where and when you bought it."

Dem BGH stellte sich die Frage, ob für eine solche Form der Zufriedenheitsgarantie auch die üblichen Vorschriften für Garantien gelten. Diese Problematik hat er nun dem EuGH vorgelegt.

Die Fragen an den EuGH lauten:

"1. Kann eine andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie 2011/83/EU und eine andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderung im Sinne von Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie (EU) 2019/771 vorliegen, wenn die Verpflichtung des Garantiegebers an in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, insbesondere an seine subjektive Haltung zur Kaufsache (hier: die in das Belieben des Verbrauchers gestellte Zufriedenheit mit der Kaufsache) anknüpft, ohne dass diese persönlichen Umstände mit dem Zustand oder den Merkmalen der Kaufsache zusammenhängen müssen?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Muss das Fehlen von Anforderungen, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände (hier: seine Zufriedenheit mit den erworbenen Waren) gründen, anhand objektiver Umstände feststellbar sein?"