Eine anwaltlich eingereichte Kündigungsschutzklage in einem Arbeitsgerichtsprozess ist unzulässig, wenn sie im DOCX-Format übermittelt wird. Dies gilt auch dann, wenn das empfangende Gericht die Datei öffnen und lesen kann (BAG, Urt. 25.08.2022 - Az.: 6 AZR 499/21).
Der Anwalt der Klägerin hatte gegen die Beendigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber Kündigungsschutzklage vor Gericht erhoben. Die Klage war elektronisch im WinWord-Format (DOCX) vom Advokaten übermittelt worden.
Das BAG stufte dies als unzulässig ein, sodass die erhobene Klage unzulässig war:
"Die Kündigungsschutzklage ist auch nicht (...) fristwahrend an das Arbeitsgericht übermittelt worden. Das auf elektronischem Wege als Word-Datei eingereichte Dokument erfüllt nicht die Anforderungen an eine formwirksame Einreichung (...), da es nicht im Dateiformat PDF übermittelt worden ist.
Nach § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. (...). ua. geregelt, dass das Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln ist (...)."
Etwas anderes ergebe sich auch nicht dadurch, dass bei Gericht die DOCX-Datei geöffnet und gelesen werden konnte:
"Danach handelt es sich bei einer Word-Datei um ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (...).
Entgegen der Auffassung der Klägerin führt auch die Möglichkeit, dass im Einzelfall durch das bei einem Gericht eingesetzte IT-System die Bearbeitung eines nicht den Formatvorgaben (...) entsprechenden elektronischen Dokuments erfolgen kann, nicht zu seiner Formwirksamkeit.
Der Gesetzgeber hat die für die Bearbeitung der elektronischen Dokumente maßgeblichen Anforderungen bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz geschaffen (...).
Neben dem Gericht soll auch der Verfahrensgegner mit dem eingereichten Schriftsatz arbeiten können. Ihm ist zwar zuzumuten, seine technische Ausstattung auf die Vorgaben (...) auszurichten, nicht aber, sich zusätzlich auf weitere Formate einstellen zu müssen (...).
Der Gesetzgeber hat sich bewusst gerade für das Dateiformat PDF entschieden, weil dieses von den verbreiteten Computersystemen gelesen und regelmäßig ohne Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes dargestellt werden kann. Es bietet Schutz vor Schadsoftware, ist barrierefrei und auch insoweit für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr gut geeignet (...). Bereits dieser eindeutig erkennbare Wille des Gesetzgebers steht der von der Klägerin angestrebten teleologischen Reduktion der Formanforderungen (...)entgegen.
Eine „Aufweichung“ des Verständnisses der „Bearbeitbarkeit“ (...) etwa dahin, es genügen zu lassen, wenn sich aus dem eingereichten elektronischen Dokument ein sog. Repräsentat erstellen lässt (...), hätte zudem zur Folge, dass die Formanforderungen vom jeweiligen Empfänger und damit von der technischen Ausstattung der Gerichte und ihrem Umgang mit der Beurteilung, welche Dokumente als bearbeitbar angesehen werden, abhingen (..). Dies würde die bezweckte Rechtssicherheit unterlaufen und insbesondere bei Verweisungen an andere Gerichte und Gerichtsbarkeiten zu Zweifelsfragen führen.
Die Gefahr, dass technische Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr zum bloßen Selbstzweck degradiert werden, besteht deshalb nicht (...)."