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"www.IT-Visions.de" für Medien- und IT- Bereich als Marke nicht eintragungsfähig
Bundespatentgericht , Beschluss v. 17.02.2009 - Az.: 27 W (pat) 108/08
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Leitsatz:
Der Domainname "www.IT-Visions.de" ist für den Bereich Werbung, Medien und EDV-Beratung als Marke nicht eintragungsfähig. Der Verbraucher versteht unter der Bezeichnung ohne weiteres die Übersetzung IT-Fantasien.
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Sachverhalt:
Der Kläger begehrte die Eintragung der Domain "www.IT-Visions" als Marke für die Bereiche Werbung, Medien und IT. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Annmeldung ab. Die in Form einer Internetadresse gebildete Wortfolge sei nicht unterscheidungskräftig. Der Verbraucher verstehe darunter Dienstleistungen und Waren, mit denen "IT-Träume" wahr würden.
Gegen diese Einschätzung wandte sich der Kläger und ersuchte gerichtliche Hilfe.
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Entscheidung:
Das Gericht wies die Eintragung ab.
Zur Begründung führte es aus, dass der Anmeldemarke die notwendige Unterscheidungskraft fehle.
Dies sei die Hauptfunktion der Marke, derzufolge der Käufer die Ursprungsidentität von Produkten feststellen könne. Die Anmeldemarke bestehe neben dem Begriff "IT" aus dem Wort "Visions", welches der Verbraucher ohne weiteres mit Fantasie oder Träume übersetze. In der Gesamtheit weise die Wortfolge somit auf eine Internetadresse hin, deren Webseite sich mit der Umsetzung zukunftsorientierter Informationstechnologien befasse.
Damit werde die Bezeichnung nur als allgemeiner Hinweis verstanden, deren rein beschreibende Bedeutung im Vordergrund stehe.
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