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"taz" darf Musikband nicht grundlos als antisemitisch bezeichnen
Landgericht Berlin, Urteil v. 08.10.2009 - Az.: 27 O 545/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Zeitung "taz" darf eine Musikgruppe und deren Liedtexte nicht grundlos als antisemitisch bezeichnen. Diese Aussage ist als unzulässige Schmähkritik einzustufen, die das Persönlichkeitsrecht verletzt.

2. Eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt aufgrund mangels schweren Eingriffs nicht in Betracht.




Sachverhalt:

Der Kläger war Mitglied einer Band, die zum Großteil von linken Organisationen gebucht wurde. Bei der Beklagten handelte es sich um die Zeitung "taz".

Sie veröffentlichte einen Bericht, in dem sie behauptete, dass die Musikband für ihre antisemitischen Liedtexte bekannt sei. Als Beleg führte sie ein Lied an, in dem über Verschwörungstheorien im Zusammenhang mit dem Einsturz des World Trade Centers sinniert wurde. Zudem sei der Song auf einem Server einer rechtsextremen Homepage zu finden.

Da der Kläger die Aussage für falsch hielt und sich dadurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah, begehrte er gerichtliche Hilfe. Er machte in diesem Zusammenhang auch eine Geldentschädigung geltend.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage weitgehend statt.

Sie stellten zunächst fest, dass die Behauptung eine Meinungsäußerung sei. Diese sei grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit sei aber nicht schrankenlos gewährt. In den Fällen, in denen die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschritten sei, greife der grundrechtliche Schutz nicht mehr.

Vorliegend handle es sich um eine Äußerung, die geeignet sei, das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu verletzen. Daher sei die Aussage unzulässig. Denn es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Band in irgendeiner Weise antisemitische Texte veröffentliche. Das von der "taz" als Beispiel vorgebrachte Lied, handle lediglich von den Ereignissen vom 11.September 2001 und welche Rolle Amerika gespielt haben könne. Dies sei nicht als antisemitisch einzustufen.

Auch die Tatsache, dass das Lied auf einer rechtsextremen Webseite abrufbar sei, könne als Argument nicht gelten. Denn nur weil sich rechte Gruppierungen von dem Lied angezogen fühlten, könne im Umkehrschluss nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass die Musikband antisemitische Texte verbreite. Da der Eingriff allerdings eher als gering zu werten sei, komme eine Geldentschädigung nicht in Betracht.




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