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tagesgeldkonto.de ist unterscheidungskräftiger Firmenname
Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 26.06.2009 - Az.: 72 AR 74/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die im Handelsregister einzutragende Firma eines Unternehmens muss unterscheidungskräftig sein. Wird zur Bezeichnung eines Unternehmens ein Gattungsbegriff gewählt, so kann Unterscheidungskraft durch Hinzufügung eines individualisierenden Zusatzes erlangt werden. Die Anfügung ".de" ist in dieser Hinsicht ausreichend individualisierend (hier: "tagesgeldkonto.de").



Sachverhalt:

Das Gericht hatte über die Eintragung der Firma einer GmbH im Handelsregister zu entscheiden. Die gewählte Firma bestand aus einem Gattungsbegriff, dem der Zusatz ".de" angefügt war (hier: "tagesgeldkonto.de"). Die Industrie- und Handelskammer hatte Bedenken gegen die Eintragung mit Verweis auf mangelnde Unterscheidungskraft geäußert.


Entscheidung:

Das Gericht teilte die Bedenken nicht und beabsichtigt, die Eintragung der Firma zuzulassen.

Die gewählte Firma sei unterscheidungskräftig. Zwar sei Gattungsbegriffen grundsätzlich die Unterscheidungskraft abzusprechen, jedoch könne sie durch individualisierende Zusätze wieder hergestellt werden. Der hier gewählte Zusatz ".de" sei individualisierend. Denn dieser sei geeignet, auf das Tätigkeitsfeld genau dieser GmbH, die eine Internetseite unter der gleichen Domain betreibe, hinzuweisen. Internet-Domains seien gerade durch die konkrete Top-Level-Domain eindeutig einem Domain-Inhaber zuzuweisen, was ebenfalls für eine Unterscheidungskraft spreche.

Die Firma sei zudem nicht irreführend. Der gewählte Begriff deute darauf hin, dass die GmbH eine Internetseite betreibe, die sich mit Tagesgeldkonten befasse. Dass darüber hinaus auch der Eindruck entstehe, die GmbH biete selbst Finanzdienstleistungen an, erschloss sich dem Gericht nicht. Vielmehr seien unabhängige Vergleiche heutzutage üblich und bekannt.




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