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"open xchange" als Marke für Computerzubehör nicht eintragungsfähig
Bundespatentgericht , Beschluss v. 05.03.2009 - Az.: 30 W (pat) 81/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Begriff "open xchange" ist für die Bereiche Software, Hardware, Installation und Wartung als Marke nicht eintragungsfähig, da die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Die deutsche Übersetzung "offener Datenaustausch" ist lediglich beschreibend und stellt keine Herkunftsfunktion dar.



Sachverhalt:

Der Kläger beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Anmeldung der Marke "open xchange" u.a für die Bereiche Computersoftware für Server und Betriebssysteme, Computerhardware, Wartung und Installation.

Die Anmeldung wurde zurückgewiesen, weil die Behörde in dem Begriff lediglich einen rein beschreibenden Inhalt sah. Zudem sei die deutsche Übersetzung "offener Austausch" vielseitig und schwammig.

Dagegen wandte sich der Kläger und begehrte gerichtliche Entscheidung beim Bundespatentgericht.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Anmeldung der Marke ab, da dem Begriff jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Unterscheidungskräftig sei eine Marke immer dann, wenn sie geeignet sei, einen Herkunftsnachweis darzustellen. Nur wenn eine Marke diese Herkunftsfunktion erfüllen könne, sei es gerechtfertigt, sie für den Anmelder einzutragen und der Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen.

Im vorliegenden Fall sei insbesondere die Sichtweise der Fachkreise der IT-Branche heranzuziehen.

Diese würden mit dem Begriff die deutsche Übersetzung "offener Datenaustausch" verstehen und die Waren nur diesem Bereich zuordnen. Angesichts der einfachen zusammengesetzten Einzelworte werde in dem rein beschreibenden Begriff lediglich ein Sachhinweis gesehen und kein betrieblicher Herkunftsnachweis.




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