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"it.wood" als Marke für PC-Software eintragbar
Bundespatentgericht , Beschluss v. 19.01.2010 - Az.: 27 W (pat) 105/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Bezeichnung "it.wood" ist als Marke für die Bereiche Computer-Software eintragungsfähig. Die erforderliche Unterscheidungskraft ist gegeben.



Sachverhalt:

Der Kläger beantragte die Anmeldung der Bezeichnung "it.wood" als Marke für den Bereich PC-Software. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Eintragung zurück und begründete dies damit, dass die Bezeichnung nicht unterscheidungskräftig sei.

Der Kläger war anderer Auffassung und ersuchte Hilfe beim Bundespatentgericht.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Die Bezeichnung "it.wood" verfüge für den Bereich Computersoftware über die notwendige Unterscheidungskraft. Unterscheidungskräftig seien Marken immer dann, wenn sie geeignet seien, die Ursprungsidentität von Waren und Dienstleistungen zu kennzeichnen und einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen.

Vorliegend handle es sich bei der Marke "it.wood" um eine Wortneuschöpfung. Denn der Verbraucher werde den Begriff sofort mit "Datenverarbeitungsholz" oder "Informationstechnologie Holz" übersetzen. Im deutschen Sprachgebrauch seien diese Begriffe nicht üblich und daher in ihrer Gesamtheit unterscheidungskräftig.




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