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"fundscreen" als Marke für Versicherungen und Finanzen nicht eintragbar
Bundespatentgericht , Beschluss v. 20.05.2009 - Az.: 25 W (pat) 71/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Begriff "fundscreen" ist als Marke für die Bereiche Versicherungen und Finanzdienstleistungen nicht eintragungsfähig, da die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Der Verbraucher versteht darunter ohne weiteres "Geldanlage" oder "Fond".



Sachverhalt:

Der Kläger begehrte die Eintragung der Bezeichnung "fundscreen" als Marke für die Bereiche Versicherungen und Finanzdienstleistungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück. Der Begriff sei rein beschreibend und daher fehle die notwendige Unterscheidungskraft.


Entscheidung:

Das Gericht wies die Eintragung als Marke ab.

Die Richter führten zur Begründung aus, dass der Begriff "fundscreen" rein beschreibend. Der angesprochene Verkehrskreis werde den Begriff ohne weiteres dem Finanzdienstleistungssektor zuordnen. Der englische Begriff sei auch für Verbraucher, die der englischen Sprache nicht übermäßig mächtig seien ohne weiteres als "Geldanlage" oder "Fond" zu verstehen.

Da eine individualisierende betriebliche Kennzeichnungskraft fehle, könne die Bezeichnung "fundscreen" nicht für die angemeldeten Bereiche als Marke eingetragen werden.




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