eBay-Händler muss Endfrist für Lieferung angeben
Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 08.09.2009 - Az.: 2 W 55/09Hier drucken
Leitsatz:
Ein eBay-Händler darf nicht mit Lieferfristen von 1 bis 2 Werktagen werben ohne dafür die Endfrist zu nennen.
Sachverhalt:
Der Beklagte war eBay-Händler und gab bei seinen Angeboten folgende Belehrung zu seinen Lieferfristen an:
"Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand."
Der Kläger hielt dies für wettbewerbswidrig, da das Bestimmtheitsgebot verletzt sei. Er begehrte daher gerichtliche Hilfe.
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Die Angabe, dass die Lieferzeit "in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand" betrage, sei nicht hinreichend genau bestimmt und daher wettbewerbswidrig. Die Angabe der Endfrist sei aber notwendig, um gesetzliche und vertragliche Ansprüche durchsetzen zu können, wie beispielsweise Schadensersatz statt der Leistung oder Rücktritt.
Zudem sei für den Kunden nicht erkennbar, welche Fälle der Lieferung unter die Bestimmung "in der Regel" fielen und welche Bedingungen dann für einen Ausnahmefall gelten würden. Es sei daher überhaupt nicht konkretisiert und demnach nicht absehbar, welche Lieferfristen und Endfristen vom Verkäufer angedacht seien.