 |
         |
 |
eBay-Bewertung "Gefälschte Ware" als unzulässige Tatsachenbehauptung einzustufen
Landgericht Bonn, Urteil v. 06.11.2009 - Az.: 1 O 360/09
Hier drucken |
Leitsatz:
Die bei eBay abgegebene Bewertung "Gefälscht" ist geeignet, den Betrieb des Online-Shop-Betreibers zu gefährden. Bei der Aussage "Gefälscht" handelt es sich um eine im Wahrheitsgehalt nachprüfbare Tatsachenbehauptung. Diese ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
|
Sachverhalt:
Die Klägerin war Betreiberin eines eBay-Online-Shops, über den sie in den vergangenen Jahren fast 100.000 Artikel verkauft hatte und dadurch den "Powerseller"-Status erlangte. Sie verfügte über verschiedene Handelslizenzen, um bei eBay exklusiv einen Markenshop für Markenprodukte zu etablieren.
Die Beklagte kaufte bei der Klägerin ein Shirt von der Firma "Ed Hardy". Sie erklärte jedoch den Widerruf ihrer Vertragserklärung und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Geld sollte allerdings auf das Konto einer anderen Person überwiesen werden. Da die Klägerin sich weigerte, gab die Beklagte folgende Bewertung ab:
"Gefälscht! Umtauschchaos, Drohung mit Anzeige, Geld zurück über eine Woche!" |
Die Klägerin begehrte Unterlassung und ersuchte gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie stellten fest, dass es sich bei der von der Beklagten getätigten Negativbewertung nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung handle. Der Inhalt der Aussage und der Wahrheitsgehalt könne erforderlichenfalls positiv oder negativ festgestellt werden.
Ein objektiver Kunde, der die Aussage lese, werde mit der Äußerung den Vorwurf einer "Markenpiraterie" verbinden. Er werde davon ausgehen, dass es sich bei den angebotenen Waren um "Billigware aus Fernost" handle. Da die Klägerin auch einen exklusiven Markenshop betreibe, treffe sie die Aussage um zu schwerer.
Durch diese Bewertung sei der Gewerbebetrieb der Klägerin verletzt worden, so dass ihr ein Unterlassungsanspruch zustehe.
|
|
|
|