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eBay-Angebot muss über Eingabe-Fehler-Korrektur informieren
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 14.05.2010 - Az.: 3 W 44/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein eBay-Angebot, welches den Kunden keine Korrekturmöglichkeit von Tipp- und Eingabefehlern aufzeigt und damit nicht deutlich informiert, wie eine Berichtigung auszuführen ist, ist unzulässig und wettbewerbswidrig.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber und boten ihre Produkte in der Online-Plattform eBay an.

Der Beklagte unterließ es, darüber zu informieren, welche technische Mittel einzusetzen waren, um die Möglichkeit einer Korrektur der Eingabefehler zu gewährleisten.

Der Kläger hielt dies für wettbewerbswidrig und klagte.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Grundsätzlich müsse der Kunde vor Abschluss der Kaufvertrages darüber informiert werden, wie mögliche Tippfehler in der Eingabe zu korrigieren sind.

Der Betreiber eines Online-Angebotes müsse den Bestellvorgang nach den zivilrechtlichen Informationspflichten so ausgestalten, dass der Kunde zu jeder Zeit Eingabefehler erkennen und korrigieren könne. Dies sei Voraussetzung bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Insofern habe der Beklagte unlauter gehandelt, weil er die Entscheidungsfähigkeit der Kunden wesentlich beeinflusst und wesentliche Informationen vorenthalten habe.




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