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eBay-Angebot muss Hersteller oder Importeur von Elektroartikeln enthalten
Landgericht Bochum, Urteil v. 02.02.2010 - Az.: I-17 O 159/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Veräußert jemand über die Internet-Auktionsplattform eBay Elektroartikel, handelt er wettbewerbswidrig, wenn er nicht den Hersteller und/oder Importeur der ausländischen Waren angibt.

2. Ebenso unzulässig ist es, ausländische Elektrowaren anzubieten, die keine deutsche Bedienungsanleitung enthalten. Auf diesen Umstand muss im Rahmen der Werbung zumindest hingewiesen werden.




Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Anbieter von Elektrowaren, die ihre Produkte auf der Online-Auktionsplattform eBay vertrieben. Der Kläger hielt die Werbung des Beklagten für wettbewerbswidrig, da dieser auf seiner Angebotsseite nicht den Hersteller und/oder Importeur seiner ausländischen Artikel nannte. Auch fehlte der Hinweis darauf, dass den Waren keine deutsche Bedienungsanleitung beigefügt war.

Der Kläger ersuchte daher gerichtliche Hilfe und begehrte Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie erklärten, dass die Vorschriften im Elektrogesetz vorsehen, dass die Geräte mit dem Hersteller gekennzeichnet sein müssten. Dies sei notwendig, um die Produkte auch im Falle der Geltendmachung von Rückgaberechten zuordnen zu können.

Auch der Umstand, dass der Beklagte nicht auf das Fehlen einer deutschsprachigen Bedienungsanleitung hinweise, sei irreführend und damit wettbewerbswidrig. Denn gerade bei Elektronikgeräten erwarte der durchschnittliche Kunde, dass eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache verfügbar sei. Der Kunde müsse beim Abschluss des Kaufs darüber informiert werden, dass lediglich eine englischsprachige Anleitung vorliege.




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