 |
         |
 |
e-Bay-Auktion kann vorzeitig durch Anfechtung wegen Irrtums beendet werden
Amtsgericht Gummersbach, Urteil v. 28.06.2010 - Az.: 10 C 25/10
Hier drucken |
Leitsatz:
Ein Anbieter einer eBay-Auktion kann grundsätzlich die Auktion vorzeitig beenden, indem er sie wegen Irrtums anfechtet. Ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn der Anbieter angibt, dass er Probleme mit der englischsprachigen Webseite von eBay hat oder Schwierigkeiten mit seinem PayPal-Konto.
|
Sachverhalt:
Der Kläger nahm an einer eBay-Auktion des Klägers teil. Dieser hatte Porsche-Felgen zum Startpreis von 1,- Euro bei eBay eingestellt. Diesen Preis bot der Beklagte, den der Kläger annahm. Der Beklagte brach die Aktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der einzige, der bei der Auktion mitgeboten hatte.
Nachdem er den Kläger erfolglos aufgefordert hatte, die Felgen zum Preis von einem Euro herauszugeben, begehrte er von dem Kläger knapp 4.000,- Euro, da er die Felgen zu diesem Preis bei einem anderen Händler gesehen hatte. Der Beklagte gab an, dass er den Kaufvertrag wegen Irrtums angefochten habe und daher nicht zum Ausgleich verpflichtet sei. Er habe Probleme mit seinem PayPal-Konto gehabt und die englischsprachige Webseite nicht richtig verstanden. |
Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht.
Es erklärte, dass zwar grundsätzlich nicht nur für eBay, sondern auch für die Anbieter die Möglichkeit bestehe, die Auktionen vorzeitig abzubrechen oder den zustande gekommenen Kaufvertrag wegen Irrtums anzufechten. Dazu müsse aber ein Anfechtungsgrund vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall.
Denn der Einwand des Beklagten, er habe Probleme mit seinem PayPal-Konto festgestellt, stelle keinen Anfechtungsgrund dar. Auch mag die Angabe, er habe Schwierigkeiten mit der englischsprachigen Webseite von eBay, ihn nicht zu entlasten. Schließlich habe er von sich aus diese Webseite ausgewählt.
Aufgrund der Leistungsverweigerung sei der Beklagte verpflichtet gewesen anderweitig Felgen zu beschaffen, deren Mehrkosten er im Wege des Schadensersatzes nun zurückverlangen könne.
|
|
|
|