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"corporateworkshop" als Marke für Bereich Beratung nicht eintragungsfähig
Bundespatentgericht , Beschluss v. 04.08.2009 - Az.: 24 W (pat) 81/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Der Begriff "corporateworkshop" ist als Marke für die Bereiche Handwerkzeuge und Maschinen eintragbar.

2. Für die Bereiche Beratung, Führung und Organisation eines Unternehmens ist "corporateworkshop" nicht eintragunsgsfähig.




Sachverhalt:

Der Kläger beantragte die Eintragung der Bezeichnung "corporateworkshop" als Marke für verschiedene Bereiche. Zum einen handelte es sich dabei um Handwerkzeuge und Maschinen. Zum anderen ging es dabei um Beratung, Führung und Organisation eines Unternehmens.

Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Eintrag für sämtliche Bereiche zurück, da die erforderliche Unterscheidungskraft nicht gegeben sei. Gegen diese Einschätzung wandte sich der Kläger.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger teilweise Recht.

In Bezug auf die Bereiche Handwerkzeuge und Maschinen besitze die Bezeichnung die notwendige Unterscheidungskraft. Der durchschnittliche Verbraucher werde das englische Wort mit Unternehmensseminar übersetzen und damit insgesamt Trainingsprogramme oder Fortbildungen kennzeichnen. Unter Bezugnahme auf die beanspruchten Waren liege kein beschreibender Hinweis vor.

Anders wertete das Gericht die Eintragung hinsichtlich der Bereiche Beratung, Führung und Organisation eines Unternehmens. Im allgemeinen Sprachgebrauch sei es selbstverständlich, dass Workshops darauf abzielten, dass bestimmte Themen von den Teilnehmern selbst erarbeitet würden, was sowohl in theoretischer als auch praktischer Hinsicht erfolgen könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die angebotenen Form der Beratung eines Unternehmens auch in Form eines Workshops erfolge.

Daher gehe das Gericht davon aus, dass die angemeldete Bezeichnung lediglich auf die Art und die Form hinweise, in der die Dienstleistung angeboten werde.




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