Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Zuständigkeit deutscher Gerichte bei internationalen Markenrechtsverletzungen
Landgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 09.01.2009 - Az.: 2-03 O 509/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Deutsche Gerichte sind bei internationalen Streitigkeiten zwischen zwei kollidierenden Marken zuständig, wenn die Rechtsverletzung zumindest teilweise in Deutschland verwirklicht wurde.

2. Der Kennzeichenschutz für ein Magazintitel ist schon dann gegeben, wenn ein Mindestmaß an Individualität vorhanden ist. Auch rein beschreibende Begriffe oder geografische Angaben können in der Zusammenstellung eine Unterscheidungskraft gegenüber anderen Titeln erlangen.




Sachverhalt:

Das Magazin mit dem Zeitschriftentitel "WHO'S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE" begehrte von dem Betreiber der Internetseite "www.whoswhointl.com" Unterlassung. Dem Inhaber sollte untersagt werden, Webseiten der Domain in Deutschland zugänglich zu machen, sofern der Inhalt sich auf Bilder, Titel oder Inhalte des Magazins beziehe.

Der Inhaber der Internetseite hatte seinen Sitz in den USA und fasste die Website in englischer Sprache ab. Die Seite war in Deutschland abrufbar, und es gab eine "German Edition".

Auf der Website erschien unter jeder aufgerufenen Rubrik der Titel "WHO'S WHO INTERNATIONAL MAGAZINE", welcher die selbe Farbe und Aufmachung hatte wie das Magazin der Klägerin. Auch fanden sich unter verschiedenen Bereichen die Titelbilder der Zeitschrift wieder.

Die Klägerin machte ihren Anspruch gegen den amerikanischen Betreiber vor deutschen Gerichten geltend. Sie war der Auffassung, dass der Titel ihres Magazins genügend Kennzeichenkraft besitze und die Gefahr einer Verwechslungsgefahr bestehe.


Entscheidung:

Das Landgericht gab der Klägerin Recht.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei gegeben, da wenigstens ein Teil des Tatbestandes in Deutschland verwirklicht sei. Zwar sei die Internetseite in Englisch abgefasst, ende mit ".com" und werde in den USA betrieben.

Dennoch sei die Website auch auf Deutschland ausgerichtet, da ausdrücklich auf eine deutsche Ausgabe verwiesen werde. Daher sollten explizit auch deutsche User angesprochen werden. Zudem habe die Geschäftsführerin der Klägerin ihren Sitz in der Deutschland.

Durch die Nutzung der gleichen Bezeichnung auf der Internetseite, sei eine Verwechslungsgefahr und damit eine Rechtsverletzung im Inland nicht ausgeschlossen.

Auch besitze der Titel des Magazins genügend Kennzeichenkraft, um Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung zu haben.

Für Zeitschriften sei nur ein Mindestmaß an Individualität erforderlich, um sich von anderen Zeitschriften zu unterscheiden. Die einzelnen Begriffe wie beispielsweise "Who's who" oder "International" seien zwar im sprachlichen Gebrauch verbreitet und würden auch für andere Erzeugnisse benutzt. Da aber nur ein Minimum an Originalität bei der Titelwahl vorhanden sein müsse, hätten auch rein beschreibende Gattungsbegriffe im Zusammenspiel genügend Unterscheidungskraft und Individualität.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen