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Zusendung unbestellter Waren trotz Widerruf rechtswidrig
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 17.06.2009 - Az.: 9 U 120/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es stellt eine unzumutbare Belästigung und damit eine unlautere Geschäftspraktik dar, wenn ein Verbraucher trotz widerrufener Bestellung unbestellte Waren zugesendet bekommt.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um einen Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertrieb ihre Produkte über das Internet.

Trotz einer Widerrufserklärung versandte die Beklagte an einen Kunden die Waren. Der Widerruf war der Beklagten zugegangen, was von ihr per Mail bestätigt wurde.

Die Klägerin sah in der Zusendung der unbestellten Waren eine unzumutbare Belästigung und eine unlautere Geschäftspraktik. Sie begehrte daher Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie führten zur Begründung aus, dass sich derjenige unlauter verhalte, der andere Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästige. Eine unzumutbare Belästigung sei vor allem in einer Werbung zu sehen, die der Betroffene erkennbar nicht wünsche.

Die Zusendung unbestellter Waren und die Erbringung unbestellter Dienstleistungen diene der Förderung es Absatzes und sei daher als Werbung zu qualifizieren. Danach sei es unlauter, den Kunden unbestellte Waren zuzusenden. Im vorliegenden Fall habe der Kunde durch die Widerrufserklärung deutlich gemacht, dass er die Ware nicht mehr wünsche. Durch die Übersendung der Ware habe sich die Beklagte daher unlauter und damit rechtswidrig verhalten.




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