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Zur markenrechtlichen Zeichenähnlichkeit bei identischem beschreibenden Wortbestandteil
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 13.02.2009 - Az.: 6 U 180/08
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Leitsatz:
Eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wortmarken ist trotz identischer Waren und gleichlautendem Wortbestandteil dann ausgeschlossen, wenn sich die Zeichen ausreichend voneinander unterscheiden und der übereinstimmende Bestandteil aus einer beschreibenden Angabe besteht.
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Sachverhalt:
Die Parteien vertreiben jeweils Creme-Likör. Die Antragsgegnerin verwendet für ihre Produkte das aus sechs Buchstaben bestehende Zeichen N., welches auf einen afrikanischen Strauchbaum hinweist, aus dessen Früchten auch der Likör der Antragstellerin hergestellt wird. Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke B., welche in seiner Wortmitte ebenfalls das Zeichen N. enthält.
Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin es zu unterlassen, das Zeichen N. für Creme-Liköre zu verwenden. |
Entscheidung:
Das Gericht verneinte eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen, denn diese seien wesentlich unähnlich.
Das Gericht sah deutliche Unterschiede im Schriftbild, da sich die Marke B. durch zusätzliche Buchstaben am Wortanfang und Wortende ausreichend von dem Zeichen N. abhebe. Auch klanglich bestehe ein weiter Abstand zwischen den Zeichen. Eine Ähnlichkeit des Sinngehaltes sei ebenfalls nicht zu verzeichnen, da dem Verkehr die beschreibende Bedeutung des Begriffes N. bisher nicht geläufig sei und er beide Bezeichnungen als Fantasiebegriffe auffasse.
Im Übrigen sei aber auch unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses der Antragsgegnerin die Verwendung der beschreibenden Bezeichnung N. nicht zu verwehren. Das Zeichen N. beschreibe die Zusammensetzung des Likörs, da es auf die N.-Frucht abstelle. Daher müsse es auch der Antragsgegnerin erlaubt sein, diesen Begriff zu verwenden.
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