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Zur angemessenen Vergütung von Übersetzern
Bundesgerichtshof , Urteil v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 38/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Bei einer Vereinbarung einer nicht angemessenen Vergütung kann der Urheber vom Vertragspartner die Anpassung des Vertrages verlangen.

2. Für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung von Übersetzern können die Vergütungsregeln für Autoren herangezogen werden.

3. Übersetzer, die ein angemessenes Pauschalhonorar als Garantiehonorar erhalten, sind ab dem 5.000. verkauften Exemplar zusätzlich mit 0,8 % des Nettoladenverkaufspreises bei gebundenen Büchern und 0,4 % des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbüchern zu vergüten.




Sachverhalt:

Die Klägerin übersetzte für die beklagte Verlagsgruppe zwei Romane. In den 2001 geschlossenen Verträgen waren eine Pauschalvergütung von etwa 15 € pro Normseite sowie eine absatzabhängige Zusatzvergütung ab dem 30.000. Exemplar bei gebundenen Büchern sowie ab dem 100.000. Exemplar bei Taschenbüchern vorgesehen.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin die Anpassung der Vergütungsvereinbarung, die sie für unangemessen hielt.


Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof stellte die Unangemessenheit der vertraglichen Vereinbarung fest und bestimmte eine konkrete Anpassung der Verträge.

Die 2001 getroffenen Vereinbarungen seien zwar zu diesem Zeitpunkt branchenüblich gewesen, aber nicht redlich. Dem Übersetzer stehe wie jedem Urheber eine Vergütung zu, die die Interessen des Urhebers und des Verwerters gleichberechtigt berücksichtige. Dies geschehe bei einer länger andauernden Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke idealerweise durch eine absatzabhängige Vergütung. Aber auch eine Kombination aus Pauschal- und absatzabhängiger Vergütung sei grundsätzlich möglich.

Die zwischen den Parteien getroffenen konkreten Vereinbarungen stellten jedoch keine angemessene Beteiligung der Klägerin an der wirtschaftlichen Verwertung der Romane dar. Für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung zog das Gericht die "Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache" heran und passte diese auf die Situation der Übersetzer an.

Nach den Vergütungsregelungen für Autoren sei regelmäßig eine absatzabhängige Beteiligung des Autors mit 10 % bei gebundenen Büchern und 5 % bei Taschenbuchausgaben anzusetzen. Der Wert der Leistung des Übersetzers sei deutlich geringer, so dass ein Anteil von einem Fünftel der Autorensätze, mithin eine absatzabhängige Vergütung von 2 % bei gebundenen Büchern bzw. 1 % bei Taschenbüchern angemessen sei.

Soweit Übersetzer - wie hier die Klägerin - bereits ein garantiertes Pauschalhonorar erhielten, seien die Sätze für die absatzabhängige Vergütung entsprechend zu reduzieren und erst ab einer bestimmten Auflage zu zahlen. Als angemessen sei eine Zusatzvergütung von 0,8 % bei gebundenen Büchern und 0,4 % bei Taschenbüchern ab dem 5.000. verkauften Exemplar anzusehen.

Im Übrigen sei der Übersetzer an der Einräumung von Nebenrechten und Lizenzen durch den Verlag an Dritte mit 50 % des Nettoerlöses zu beteiligen.




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