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Zur Verwendung einer mangelhaften Musterwiderrufsbelehrung
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 22.06.2009 - Az.: 9 U 111/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Verwendet ein Unternehmen die amtliche Widerrufsbelehrung, welche rechtliche Mängel enthält, so ist die Belehrung dennoch wirksam, wenn sich der Mangel im konkreten Fall nicht auswirkt.



Sachverhalt:

Die Kläger schlossen am 06.07.2007 einen Darlehensvertrag, in dem die amtliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet wurde. Diese enthielt Mängel in der Formulierung des Beginns der Widerrufsfrist, was später zur Änderung der BGB-Info-Verordnung führte.

Aufgrund dieses Mangels sind die Kläger der Ansicht, die Widerrufsbelehrung habe die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Sie erklärten am 28.11.2007 den Widerruf des Darlehensvertrages.


Entscheidung:

Das Gericht hielt die Widerrufsbelehrung im vorliegenden Fall für wirksam.

Eine auf Basis des amtlichen Musters erteilte Widerrufsbelehrung sei grundsätzlich wirksam und setze die Widerrufsfrist in Gang. Anders sei dies nur dann zu beurteilen, wenn das amtliche Muster einen Fehler enthalte und sich diese Fehler im konkreten Fall auswirke. Vorliegend hätte also eine Fristversäumung aufgrund des unsicheren Endes der Frist stattgefunden haben müssen.

Einen solchen Fall nahm das Gericht hier nicht an. Wenn die Kläger unsicher über das Ende der Widerrufsfrist gewesen wären, seien sie nur dann schutzwürdig, wenn sie wenige Tage nach Fristende (hier: 20.07.2007 bei zweiwöchiger Widerrufsfrist) den Widerruf erklärt hätten. Bei Erklärung eines Widerrufs nach über vier Monaten jedoch könne kein Darlehensnehmer davon ausgehen, dass noch ein Widerrufsrecht bestehe, nachdem das Darlehen auch schon ausgekehrt worden sei.




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