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Zur Mitstörerhaftung der DENIC bei Domain-Streitigkeiten
Landgericht Hamburg, Urteil v. 26.03.2009 - Az.: 315 O 115/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die DENIC haftet als Mitstörer für Rechtsverletzungen nur, wenn die Domainanmeldung offenkundig rechtswidrig war. Eine zeitaufwendige Überprüfung und Recherche hinsichtlich einer Domain-Rechtsverletzung ist dem jeweiligen DENIC-Sachbearbeiter nicht zuzumuten.



Sachverhalt:

Die Klägerin machte namensrechtliche Ansprüche gegen die DENIC geltend. Denn bei der DENIC war eine Domain angemeldet worden, die angeblich das Namensrecht der Klägerin verletze.

Nach Ansicht der Klägerin habe es der DENIC auffallen müssen, dass der Domaininhaber das Namensrecht der Klägerin verletze. Daher hafte sie als Mitstörer und sei verpflichtet, die streitige Domain zu löschen.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Nach ihrer Auffassung sei die DENIC nur dann als Mitstörer für etwaige Rechtsverletzungen verantwortlich, wenn diese offenkundig gewesen seien. Es müsse für den jeweiligen DENIC-Mitarbeiter zweifelsfrei feststellbar sein, dass eine Domain Rechte anderer verletzen könne. Weitere Nachforschungen seien ihm in solchen Fällen nicht zuzumuten. Diese engen Begrenzungen seien notwendig, damit die DENIC ihre Aufgabe als Verwalter der Domains im Interesse aller Internetnutzer wahrnehmen könne.

Vorliegend habe die Klägerin keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen ein offensichtlich rechtswidriges Verhalten des Domaininhabers hervorgehe. Um eine mögliche Namensrechtsverletzung zu verifizieren, hätte der Mitarbeiter zeitaufwendige Recherchen anstellen müssen. Da keine offenkundige Rechtsverletzung vorgelegen habe, hafte die DENIC nicht als Mitstörer.




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