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Zur Aktivlegitimation eines Interessenverbandes in Wettbewerbsangelegenheiten
Landgericht Kiel, Urteil v. 26.05.2009 - Az.: 16 O 40/09
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Leitsatz:
1. Rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen stehen Unterlassungsansprüche nur dann zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
2. Eine Mindestanzahl an Mitgliedern ist nicht vorgeschrieben. Um aber rechtsmissbräuchliches Verhalten auszuschließen, müssen Unternehmer aus dem Kreis des Mitbewerbers repräsentativ vertreten sein.
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Sachverhalt:
Der Kläger behauptete ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen zu sein und machte daher gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Dem Verband sei durch einen seiner Mitglieder mitgeteilt worden, dass die Beklagte in den "Lübecker Nachrichten" für Glücksspiele mit beigelegten Spielscheinen geworben habe. Durch den angeblichen Verstoß der Beklagten seien auch die Interessen der Verbandsmitglieder des Klägers betroffen.
Der Verband begründete seine Aktivlegitimation damit, dass dem Verband Unternehmen angehören würden, die beispielsweise im Bereich Lotto als Partner staatlicher Lotterien tätig seien oder staatlich lizenzierte Glücksspielprodukte vermittelten.
Die Beklagte, die nur im Raum Schleswig-Holstein tätig war, bestritt die Aktivlegitimation des Klägers und verneinte das Vorliegen eines Unterlassungsanspruches. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Beklagten.
Sie stellten zunächst fest, dass rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen ein Unterlassungsansprüche nur dann zustehe, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Produkte gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Sie müssten auf dem räumlich maßgeblichen Markt des Wettbewerbers tätig und durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme betroffen sein. Zwar sei eine Mindestanzahl an Mitgliedern nicht vorgeschrieben, um aber ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auszuschließen, müssten Unternehmer aus dem Kreis der Beklagten repräsentativ vertreten sein.
Das habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar dargelegt. Gerade was den relevanten Markt Schleswig-Holstein betreffe, habe der Verband nicht nachweisen können, dass ihm Unternehmen angehörten, die auf diesem regional umgrenzten Markt Glücksspielangebote durchführten.
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