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Zum fliegenden Gerichtsstand bei rechtswidriger Nutzung von Online-Stadtplänen
Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 07.05.2009 - Az.: 31 AR 232/09
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Leitsatz:
Wird infolge einer rechtswidrigen Nutzung von Online-Stadtplänen Schadensersatz geltend gemacht, ist auch das Gericht des Klägers zuständig. Dabei muss im Sachvortrag aber geltend gemacht werden, dass die Internetseite des Urheberrechts-Verletzers auch im Bezirk des Klägers bestimmungsgemäß abrufbar ist.
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Sachverhalt:
Der Kläger bot im Internet Stadtplankarten an, die nach Abschluss einer entsprechenden Lizenzvereinbarung genutzt werden konnten. Da die Beklagte einen Ausschnitt des Online-Stadtplans verwendet hatte, ohne das Entgelt an den Kläger zu bezahlen, verlangte dieser gerichtlich Schadensersatz wegen der begangenen Urheberrechtsverletzung.
Im Mahnbescheid bestimmte der Kläger, dass der Rechtsstreit nach Widerspruch an das Amtsgericht München, in dessen Bezirk sich der Sitz des Klägers befand, abzugeben sei. Das Amtsgericht München verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Bochum, den Sitz der Beklagten, da es an einem ausreichenden Vortag zur bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit der Internetseite fehle. Dieses hielt sich auch für unzuständig. Das Oberlandesgericht München hatte sich darauf mit dem Kompetenzkonflikt zwischen den Amtsgerichten zu befassen. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden, dass das Amtsgericht Bochum zuständig sei, da es an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts München gebunden sei.
Sie stellten fest, dass das Amtsgericht München zu Recht bemängelt habe, dass der Kläger nicht ausreichend zur bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit der Internetseite der Beklagten vorgetragen habe.
Der Sachvortrag der Klägerin habe weder etwas zum fliegenden Gerichtsstand "hergegeben" noch zu Umständen, die für einen lokal begrenzten Auswirkungskreis in Bezug auf ihre Internetseite sprächen, so dass das Amtsgericht München bei dieser dürftigen Sachlage seine Zuständigkeit durchaus habe verneinen dürfen.
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